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Teil  X.
Wirtschetliche  Bestimmungen.

Abschnitt  1.
Handelsbeziehungen.

6  Kapitel  1.
Zollregelung,  Zollabgaben  und  Zollbeschrünkhungei-Artikel

  264.

Denutschland  verpflichtet  sich,  die  Waren,  Roh-  oder
Fertigerzeugnisse  irgendeines  der  alliierten  oder  assoziierten
Staaten  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Gebiet  ohne  Rücksicht
  auf  den  Abgangsort  keinen  anderen  oder  höheren  Gebühren
oder  Abgaben,  einschließlich  der  inneren  Steuern,  zu  unterwerfen
  als  denen,  welchen  die  gleichen  Waren,  Noh-  oder
Fertigerzeugnisse  irgendeines  anderen  der  genannten  Staaten
oder  irgendeines  anderen  fremden  Landes  unterworfen  sind.

Deutschland  darf  gegen  die  Einfuhr  von  Waren,  Nohoder
  Fertigerzeugnissen  der  Gebiete  irgendeines  der  alliierten
oder  assoziierten  Staaten  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche
Gebiet,  ohne  Rücksicht  auf  den  Abgangsort,  keinerlei  Verbote
oder  Beschränkungen  beibehalten  oder  erlassen,  die  sich  nicht
in  gleicher  Weise  auf  die  Einfuhr  der  gleichen  Waren,
Roh-  oder  Fertigerzeugnisse  irgendeines  anderen  der  genannten
  Staaten  oder  irgendeines  anderen  fremden  Landes
erstrecken.  ·

Artikel  265.

Deutschland  verpflichtet  sich  ferner,  in  seinen  Grundsätzen
flir  die  Regelung  der  Einfuhr  keine  unterschiedliche  Behandlung
  zum  Nachteil  des  Handels  irgendeines  der  alliierten
oder  assoziierten  Staaten  gegenüber  irgendeinem  anderen  der
genannten  Staaten  oder  irgendeinem  anderen  fremden  Lande.
eintreten  zu  lassen,  auch  nicht  mittelbar  etwa  durch  seine
Zollverwaltungs=  oder  Zollabfertigungsvorschriften,  seine

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