—  1075  —

Untersuchungs·  oder  Analysiermethoden,  seine  Zahlungsvor.
schriften  für  die  Gebühren,  seine  Tarifierungs-  oder  Tarlfauslegungsgrundsätze
  oder  durch  Montopole.

Artikel  266.

Was  die  Ausfuhr  betrifft,  so  verpflichtet  sich  Dentschland,
Waren,  Noh-  oder  Fertigerzeugnisse  bei  der  Ausfuhr  ans
dem  deutschen  Gebiete  nach  den  Gebieten  irgendeines  der
alliierten  oder  assoziierten  Staaten  keinen  anderen  oder
höheren  Gebühren  oder  Abgaben,  einschließlich  der  inneren
Steuern,  zu  unterwerfen,  als  denen,  die  für  die  gleichen
Waren  bei  der  Ausfuhr  nach  irgendeinem  anderen  der  genaunten
  Staaten  oder  nach  irgendeinem  fremden  Lande  entrichtet
  werden.

Deutschland  darf  gegen  die  Ausfuhr  irgendwelcher
Waren  aus  dem  deutschen  Gebiete  nach  irgendeinem  der
alliierten  oder  assoziierten  Staaten  keinerlei  Verbote  oder  Beschränkungen
  beibehalten  oder  erlassen,  die  sich  nicht  in  gleicher
Weise  auf  die  Ausfuhr  der  gleichen  Waren,  Noh-  oder
Fertigerzeugnisse  nach  irgendeinem  anderen  der  geuannten
Staaten  oder  nach  irgendeinem  anderen  fremden  Lande  er
strecken.  «

Artikel  267.

Alle  Vergünstigungen,  Befreiungen  oder  Vorzugsrechte
in  bezug  auf  die  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von
Waren,  die  von  Oeutschland  irgendeinem  der  alliierten  ober
assoziierten  Staaten  oder  irgendeinem  anderen  fremden  Lande
eingeräumt  werden,  treten  gleichzeitig  und  bedingungslos  ohne
besonderen  Antrag  und  ohne  Gegenleistung  für  sämtliche
alliierten  oder  assozüerten  Staaten  in  Geltung.

Artikel  268.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  264  bis  267  dieses  Kapitels
und  des  Artikel  323  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen
und  Eisenbahnen)  des  gegenmwärtigen  Vertrags  erleiden  fol-Dende
  Ausnahmen: