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a)  Währerd  eines  Zeltraums  von  fuͤnf  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  genießen  die
Roh.  oder  Fertigerzeugnisse,  die  aus  den  mit  Frank.
reich  wieder  vereinigten  elsässischen  und  lothringischen
Gebieten  stammen  und  herkommen,  bei  ihrem  Eingang

  in  das  deutsche  ZJollgebiet  vollständige  Zollfreiheit.
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Die  französische  Regierung  wird  alljährlich  durch
einen  der  deutschen  Negierung  mitzuteilenden  Beschluß
die  Art  und  Menge  der  Erzengnisse  festsetzen,  denen
diese  Befreiung  zustatten  kommt.

Die  Mengen  jedes  Erzengnisses,  die  so  jährlich
nach  Deutschland  gesandt  werden  können,  dürfen
den  Jahresdurchschnitt  der  im  Laufe  der  Jahre  1911
bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.

Außerdem  verpflichtet  sich  die  dentsche  Regierung,
während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  aus
Deutschland  Garne,  Gewebe  und  andere  Spinnstoffe
oder  Gespinstwaren  aller  Art  und  in  jedem  Zustand,
die  aus  Deutschland  in  die  elsässischen  oder  lothringischen
  Gebiete  gehen,  um  dort  irgend  einem  Veredelungsverfahren,
  wie  Bleichen,  Färben,  Bedrucken,
Merzerisieren,  Gazieren,  Zwirnen  oder  Zurichten
unterworfen  zu  werden,  frei  aus  Deutschland  aus.
gehen  und  frei  von  allen  Zöllen  und  anderen  Abgaben,
  einschließlich  der  inneren  Steuern,  nach  Deutschland
  wiedereingehen  zu  lassen.

b)  Während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  genießen  die
Roh-  oder  Fertigerzeugnisse,  die  aus  den  vor
dem  Kriege  zu  Deutschland  gehörigen  polnischen
Gebieten  stammen  und  herkommen,  bei  ihrem  Eingang
  in  das  deutsche  Zollgebiet  vollständige  Zollfreiheit.


Die  polnische  Regierung  wird  alljährlich  durch
einen  der  deutschen  Regierung  mitzuteilenden  Beschluß
  die  Art  und  Menge  der  Erzeugnisse  festsetzen,
denen  diese  Befreiung  zustatten  kommt.

Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  so  jährlich
nach  Deutschland  gesandt  werden  können,  dürfen
den  Jahresburchschnitt  der  im  Laufe  der  Jahre  1911
bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten