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o)  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich
das  Recht  vor,  Deutschland  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,
  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jähren  nach
Inkrafltreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Rohoder
  Fertigerzeugnisse,  die  aus  dem  Großherzogtum
Luxemburg  stammen  und  herkommen,  bei  ihrem
Eingang  in  das  deutsche  Jollgebiet  vollständig  zollfrei
  einzulassen.

Die  Art  und  Menge  der  Erzengnisse,  benen  diese
Behandlung  zustatten  kommen  soll,  werden  allsährlich
der  deutschen  Regierung  mitgeteilt.

Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  so  jährlich
nach  Deutschland  gesandt  werden  können,  dürfen
den  Jahresdurchschnitt  der  im  Laufe  der  Jahre  1911
bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.

Artikel  269.

Während  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Julraftirelen
des  gegenwärtigen  Vertrags  dürfen  die  pon  Deutschland  auf
die  Einfuhr  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  gelegten
Abgaben  nicht  höher  sein  als  die  vorteilhaftesten  Sähe,  die
für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  am  31.  Jull  1  1914  in
Anwendung  waren.

Diese  Bestimmung  bleibt  während  eines  weiteren  Zeitraums
  von  dreißig  Monaten  nach  Ablauf  der  ersten  sechs  Monate
.weiter  in  Anwendung,  jedoch  auöschließlich  für  die  im  ersten
Abschnitt,  Unterabschnitt  A,  des  deutschen  Zolltarifs  vom
25.  Dezember  1902  aufgeführten  Erzeugnisse,  deren  Zollsätze
am  31.  Juli  1914  auf  Grund  von  Verträgen  mit  den
alliierten  oder  assoziierten  Mächten  vertraglich  festgelegt  waren,
ferner  für  alle  Arten  Wein  und  Yflanzenöle,  für  Kunstseide
und  gewaschene  oder  entfettete  Wolle,  gleichviel,  ob  diese  vor
dem  31.  Juli  1914  Gegenstand  besonderer  Ubereinkommen
gewesen  sind  oder  nicht.

Artikel  270.
Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  vor,
für  das  deutsche,  von  ihren  Truppen  besetzte  Gebiet  eine
eigene  Zollordnung  sowohl  für  die  Einfuhr  wie  für  die

Reichs.  Gesehbl.  1919.  206