—  1081  —

Ausfuhr  in  Geltung  zu  setzen,  sofern  ihnen  eine  solche  Maßnahme
  erforderlich  erscheint,  um  die  wirtschaftlichen  Interessen
der  Bevölkerung  dieser  Gebiete  zu  mahren.

Kapitel  U.
Schiffahrt.
Artikel  271.

In  Bezug  auf  Fischerei,  Küstenschiffahrt  und  Schleppschiffahrt
  zur  See  sollen  die  Schiffe  und  Boote  der  alliierten
und  assozüierten  Mächte  in  den  deutschen  Hoheitsgewässern
die  Behandlung  erfahren,  die  den  Schiffen  und  Booten  der
meistbegünstigten  Nation  zugestanden  wird.

Artikel  272.

Deutschland  ist  damit  einverstanden,  daß  ohne  Rücksicht
auf  alle  gegenteiligen  Bestimmungen  in  den  Ubereinkommen,
betreffend  die  Fischerei  und  den  Handel  mit  geistigen  Getränken
  in  der  Nordsee,  alle  Untersuchungs-  und  Polizeirechte
soweit  Fischereifahrzeuge  der  allücrten  Mächte  in  Betracht
kommen,  lediglich  durch  Fahrzeuge  dieser  Mächte  ausgeübt
werden.

Artikel  273.

Alle  Arten  Zeugnisse  oder  Papiere,  die  sich  auf  Schiffe  und
Boote  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  beziehen  und  die
von  Deutschland  vor  dem  Kriege  als  gültig  anerkannt
waren  oder  in  Zukunft  durch  die  Hauptseestaaten  als  gültig
anerkannt  werden  sollten,  werden  von  Deutschland  als  gültig
und  gleichwertig  mit  den  den  deutschen  Schiffen  ausgefolgten
entsprechenden  Zeugnissen  anerkannt.

Ebenso  sind  die  Zeugnisse  und  Mapiere,  die  von
den  neuen  Staaten  ihren  Schiffen  und  Booten  ausgefolgt
werden,  gleichviel,  ob  die  Staaten  über  Meeresküsten  verfügen
oder  nicht,  unter  der  Voraussetzung  anzuerkennen,  daß  diese
Zeugnisse  und  Papiere  in  Ubereinstimmung  mit  den  in

206“