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den  Hauptseestaaten  allgemein  geltenden  Gebräuchen  aus-Gestellt
  sind.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  sind  sich  darüber
einig,  die  Flagge  der  Schiffe  jeder  nicht  über  Meeresküsten
verfügenden  alliierten  und  assoziierten  Macht  anzuerkennen,
wenn  die  Schiffe  an  einem  einzigen  bestimmten  auf  ihrem
Gebiete  gelegenen  Orte  eingetragen  sind.  Oieser  Ort  gilt  als
Registerhafen  der  Schiffe.

Kapitel  III.
Unlauterer  Wettbewerb.

Artikel  274.

Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  erforderlichen  Gesetzgebungsoder
  Verwalt  h  zu  treffen,  um  die  Roh-  oder
Fertigerzeugnise  einer  jeden  alliierten  oder  aff  oziierten  Macht
gegen  jede  Art  von  unlauterem  Wertbewerb  im  Handelsverkehr

  zu  schützen.

Deutschland  verpflichtet  sich,  durch  Beschlagnahme  und
durch  alle  anderen  geeigneten  Rechtsbehelfe  die  Ein=  und
Ausfuhr  sowie  für  das  Inland  die  Herstellung,  den  Umlauf,
  den  Verkauf  und  das  Feilbieten  aller  Erzeugnisse  oder
Waren  zu  unterdrücken  und  zu  verhindern,  die  auf  dem
betreffenden  Gegenstand  selbst  oder  seiner  unmittelbaren
Aufmachung  oder  seiner  äußeren  Verpackung  irgendwelche
Markon,  Namen,  Aufschriften  oder  Zeichen  tragen,  welche
unmittelbar  oder  mittelbar  falsche  Angaben  über  Ursprung,
Gattung,  Art  oder  charakteristische  Eigenschaften  dieser  Erzeugnisse
  oder  Waren  darstellen.

Artikel  275.

Deutschland  verpflichtet  sich  unter  der  Bedingung  der
Gegenseitigkeit  auf  diesem  Gebiet,  die  in  einem  alliierten  oder
assoziierten  Lande  geltenden  und  durch  die  zuständigen  Be.
hörden  Deutschland  Jehörig  bekanntgegebenen  Gesetze  und
in  Ubereinstimmung  mit  diesen  Gesetzen  ergangenen  Verwaltungs-
  oder  Gerichtsentscheidungen  zu  beobachten,  wodurch