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das  Recht  auf  eine  Lagebezeichnung  für  die  in  dem  betreffenden
  Lande  erzeugten  Weine  oder  geistigen  Getränke
bestimmt  oder  geregelt  wird  oder  wodurch  die  Bedingungen
bestimmt  oder  geregelt  werden,  an  welche  die  Erlaubnis  zum
Gebrauch  einer  Lagebezeichnung  geknüpft  ist.  Die  Ein-  und
Ausfuhr,  die  Herstellung,  der  Umlauf,  der  Verkauf  oder
das  Feilbieten  von  Erzeugnissen  oder  Waren,  die  den  oben.
genannten  Gesetzen  oder  Entscheidungen  zuwiderlaufende  Lagebezeichnungen
  tragen,  sind  von  Deutschland  zu  untersagen
und  durch  die  im  vorigen  Artikel  vorgeschriebenen  Maßnahmen
  zu  unterdrücken.

Kapitel  IV.

Behandlung  der  Stnatsangehörigen  der  allllerten  und
assossierten  Müchte.  «

Artikel  276.

Deutschland  verpflichtet  sich:

a)  die  Staatsangehbrigen  der  allüerten  und  assoziierten
Mächte  hinsichtlich  der  Ausübung  von  Handwerk,
Beruf,  Handel  und  Gewerbe  keiner  Ausschlußmaßregel
  zu  unterwerfen,  die  nicht  in  gleicher  Weise  und

ausnahmslos  für  alle  Ausländer  gilt;

bie  Staatsangehbrigen  der  allüerten  und  assozilerten
Mächte  keinen  Vorschriften  oder  Beschränkungen  hinsichtlich
  der  in  Absatz  a)  bezeichneten  Rechte  zu  unterwerfen,
  soweit  sie  unmittelbar  oder  mittelbar  den
Bestimmungen  des  genannten  Absatzes  widersprechen
oder  soweit  sie  von  anderer  Art  oder  ungünstiger
sind  als  diejenigen,  die  für  die  der  meistbegünstigten
Nation  angehörenden  Ausländer  gelten)

die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte,  deren  Güter,  Rechte  oder  Interessen,  ein.
schließlich  der  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an
denen  sie  beteiligt  sind,  keinen  anderen  oder  höheren
direkten  oder  indirekten  Gebühren,  Abgaben  oder
Steuern  zu  unterwerfen,  als  sie  den  eigenen  Angehörigen
  oder  deren  Gütern,  Rechten  oder  In.
teressen  auferlegt  sind  oder  etwa  auferlegt  werden)

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