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d)  ben  Staatsangehörigen  irgendelner  der  allilerten
und  assoziierten  Mächten  keinerlei  Beschränkung  aufzuerlegen,
  die  nicht  am  1.  Juli  1914  auf  die
Staatsangehörigen  dieser  Mächte  anwendbar  war,
sofern  nicht  seinen  eigenen  Angchörigen  dieselbe
Beschränkung  gleichfalls  auferlegt  wird.

Artikel  277.

Die  Staatsangehörigen  der  allilerten  und  assozlierten
Mächte  sollen  auf  deutschem  Geblete  für  ihre  Person,  Güter,
Rechte  und  Interessen  ständigen  Schutz  genießen  und  freien.
Zutritt  zu  den  Gerichten  haben.

Artikel  278.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  neue  Staatsangehörigkelt,
  die  von  seinen  Angehörigen  gemäß  den  Gesetzen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  gemäß  den  Entscheidungen
  der  zuständigen  Behörden  dieser  Mächte,  sei  es  auf
dem  Wege  der  Einbürgerung,  sei  es  auf  Grund  einer  Vertragsbestimmung
  etwa  erworben  ist  oder  erworben  wird,
anzuerkennen  und  auf  Grund  der  neuerworbenen  Staatsangehörigkeit
  diese  Reichsangehörlgen  in  jeder  Richtung  von
jeder  Pflicht  gegenüber  ihrem  Heimatstaate  zu  entbinden.

Artikel  279.  ·
DiealliiertcnundassoziierteuMächtebürfeninbcn
Städten  und  Häfen  Deutschlands  Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln  und  Konsularagenten  ernennen.  Deutschland
verpflichtet  sich,  die  Ernennung  dieser  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,  deren  Namen  ihm
bekanntgegeben  werden,  gutzuheißen  und  sie  zur  Ausübung
ihrer  Tätigkeit  nach  Maßgabe  der  üblichen  Regeln  und  Gebräuche
  zuzulassen.

Aapitel  V.
Mugemeine  Bestimmungen.
Artikel  280.

Die  Oeutschland  vorstehend  durch  Kapitel  1  und  burch  die
Artikel  271  und  272  des  Kapitel  II  auferlegten  Verpflich-Relchs-esetzbl.

  1919.  207