—  1089  —

tungen  erlöschen  fünf  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags,  sofern  sich  nicht  aus  dem  Wortlaut  das
Gegenteil  ergibt  oder  sofern  nicht  der  Rat  des  Völkerbunds
spatestens  zwölf  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  entscheidet,
daß  die  Verpflichtungen  mit  oder  ohne  Abänderung  für
einen  weiteren  Zeitraum  aufrechterhalten  bleiben.

Der  Artikel  276  des  Kapitel  IV  bleibt,  mit  oder  ohne
Abänderung,  nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  in  Kraft,  wenn
dies  die  Mehrheit  des  Rates  des  Völkerbunds  beschließt;
der  Beschluß  setzt  zugleich  die  Dauer  der  Verlängerung  fest,
die  indes  fünf  Jahre  nicht  überschreiten  darf.

Artikel  281.

Treibt  die  dentsche  Regierung  internationalen  Handel,
so  soll  sie  in  dieser  Hinsicht  keinerlei  Rechte,  Vorrechte  und
Freiheiten  der  Souveränität  haben,  auch  nicht  so  angesehen
werden,  als  ob  sie  solche  hätte.

Abschnitt  II.
Staatsverträge.
Artikel  282.

Vom  Inkrafktreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  und
unter  Vorbehalt  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  gelten
lediglich  die  nachstehend  und  in  den  folgenden  Artikeln  aufgezählten
  Kollektivverträge,  übereinkommen  und  abmachungen
wirtschaftlicher  oder  technischer  Art  zwischen  Deutschland  und
denjenigen  alliierten  und  assoziierten  Mächten,  die  daran  als
Vertragschließende  beteiligt  sind:

1.  Ubereinkommen  vom  14.  März  1884,  vom  1.  Dezember
  1886  und  vom  23.  März  1887,  sowie  Schlußprotokoll
vom  7.  Juli  1887  zum  Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel;


2.  Ubereinkommen  vom  11.  Oktober  1909,  betreffend  den
internationälen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen;

3.  Abmachung  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  die  Plombierung
  der  der  Jollbesichtigung  unterliegenden  Waggons,
und  Protokoll  vom  18.  Mai  1907;

4.  Abmachung  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  die  technische
Einheit  im  Eisenbahnwesen;

207“