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Dentschland  verpflichtet  sich,  seine  Einwilligung  zum  Abschlusse
  von  Sonderabreden  mit  neuen  Staaten,  wie  sie  durch
die  Ubereinkommen  und  Abreden,  betreffend  den  Weltpostverein
  und  den  internationalen  Telegraphenverein,  vorgesehen
sind,  nicht  zu  verweigern,  soweit  die  neuen  Staaten  diesen
Übereinkommen  und  Abreden  beigetreten  sind  oder  beitreten
werden.

Artikel  284.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen
die  Hohen  vertragschließenden  Teile  unter  der  Bedingung,
daß  Dentschland  die  ihm  von  seiten  der  allü#erten  und  assoziierten
  Mächte  mitzuteilenden  vorläufigen  Bestimmungen  befolgt,
  das  internationale  funkentelegraphische  Ubereinkommen
vom  5.  Juli  1912  soweit  sie  davon  betroffen  werden,  wieder
Celten.

Wird  binnen  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  an  Stelle  des  Ubereinkommens  vom
5.  Juli  1912  ein  neues  Ubereinkommen  zur  Regelung  der
internationalen  funkentelegraphischen  Beziehungen  geschlossen,
so  ist  dieses  neue  Ubereinkommen  für  Deutschland  bindend,
selbst  wenn  Deutschland  sich  geweigert  haben  sollte,  bei  dessen
Ausarbeitung  mitzuwirken  oder  es  zu  unterzeichnen.

Ein  solches  neues  Ubereinkommen  tritt  zugleich  an  Stelle
der  vorläufigen  Bestimmungen.

Artikel  285.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen
die  Hohen  vertragschließenden  Teile,  soweit  sie  davon  betroffen
werden  und  unter  der  im  Artikel  272  festgesetzten  Bedingung,
die  folgenden  Ubereinkommen  gelten:

1.  Ubereinkommen  vom  6.  Mai  1882.  und  vom  1.  Februar
  1889  zur  Regelung  der  Nordseefischerei  außerhalb  der
Territorialgewässer;

2.  die  Ubereinkommen  und  Protokolle  vom  16.  November
1887,  vom  14.  Februar  1893  und  vom  11.  April  1894,  betreffend
  den  Brannkweinhandel  in  der  Nordsee.

Relchs-Gesebl.  1919.  208