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Artikel  286.

Das  internationale  Pariser  Ubereinkommen  vom  20.  März
1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in
Washington  am  2.  Juni  1911,  und  das  internationale  Berner
Übereinkommen  vom  9.  September  1886  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst,  revidiert  in  Berlin  am
13.  November  1908  und  vervollständigt  durch  das  Berner
Zusatzprotokoll  vom  20.  März  1914,  erlangen  vom  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  ernente  Geltung  und
Wirksamkeit,  soweit  sie  nicht  durch  die  in  letzterem  vorgesehenen
Ausnahmen  und  Einschränkungen  betroffen  und  abgeändert
werden.

Artikel  287.
Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen
die  Hohen  vertragschließenden  Teile,  soweit  sie  davon  betroffen
werden,  das  Haager  Ubereinkommen  vom  17.  Juli  1905  über
den  Zivilprozeß  gelten.  Doch  bleibt  diese  Wiederinkraftsetzung
  gegenüber  Frankreich,  Portugal  und  Rumänien  jeht
und  fernerhin  ohne  Wirksamkeit.

Artikel  288.

Die  Deutschland  durch  Artikel  8  des  Ubereinkommens
vom  2.  Dezember  1899  über  die  Samoa-  Inseln  gewährten
besonderen  Rechte  und  Vorrechte  gelten  als  mit  dem  4.  August
1914  erloschen.

Artikel  289.

Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  wird,  getreu
dem  Geiste  der  allgemeinen  Grundsätze  oder  der  besonderen
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags,  Deutschland  die
zweiseitigen  Ubereinkommen  oder  Verträge  mitteilen,  deren
Wiederinkraftsetzung  im  Verhältnis  zu  ihr  sie  verlangt.

Die  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Mitteilung  ergebt
entweder  unmittelbar  oder  durch  die  Vermittlung  einer  anderen
Macht.  Oeutschland  wird  den  Empfang  schriftlich  bestätigen.

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