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Die  Wiederinkraftsetzung  hat  Wirkung  von  der  Mitteilung  an.

Die  alllierten  oder  assoziierten  Mächte  verpflichten  sich
untereinander,  nur  diejenigen  Ubereinkommen  oder  Verträge
mit  Deutschland  wieder  in  Kraft  zu  setzen,  die  mit  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags.  im  Einklang  stehen.

Die  Mitteilung  bezeichnet  gegebenenfalls  diejenigen  Bestimmungen
  der  Ubereinkommen  oder  Verträge,  die,  weil  sie  den
Bestimm  ungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht  entsprechen,
nicht  wieder  in  Kraft  treten  sollen.

Bei  Meinungsverschiedenheit  wird  der  Völkerbund  um
seine  Entscheidung  angegangen.

Für  die  Mitteilung  wird  den  alliierten  oder  assoziierten
Mächten  eine  Frist  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  gewährt.

Nur  diejenigen  zweiseitigen  Ubereinkommen  und  Verträge,
die  den  Gegenstand  einer  solchen  Mitteilung  bilden,  treten
zwischen  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  und  Deutschland
  wieder  in  Kraft;  alle  andern  sind  und  bleiben  aufgehoben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  alle  zweiseitigen
Ubereinkommen  und  Verträge  Anwendung,  die  zwischen  irgendeiner
  zu  den  Signatarmächten  des  gegenwärtigen  Vertrags
gehörenden  alliierten  und  assoziierten  Macht  und  Deutschland
bestehen,  selbst  wenn  sie  sich  mit  Deutschland  nicht  im
Kriegszustand  befunden  hat.

Artikel  290.

Deutschland  erkennt  an,  daß  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  alle  Verträge,  Ubereinkommen  oder  Abmachungen,
die  es  mit  Osterreich,  Ungarn,  Bulgarien  oder  der  Türkei
seit  dem  1.  August  1914  bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  abgeschlossen  hat,  aufgehoben  sind  und
bleiben.  ·

Artikel  291.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  allüerten  und  assoziierten
Mächte,  sowie  deren  Beamte  und  Staatsangehörige  ohne
weiteres  in  den  Genuß  aller  Rechte  und  Vorteile  jeder  Art
treten  zu  lassen,  die  es  ÖOsterreich,  Ungarn,  Bulgarien