—  1101  —

oder  der  Türkei  oder  den  Beamten  und  Angehörigen  bieser
Staaten  vor  dem  1.  August  1914  durch  Verträge,  Ubereinkommen
  oder  Abmachungen  eingeräumt  hat,  und  zwar  so
lange  diese  Verträge,  Ubereinkommen  oder  Abmachungen  in
Kraft  bleiben.

Die  alllüerten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  vor,
den  Genuß  dieser  Rechte  und  Vorteile  für  sich  in  Anspruch
zu  nehmen  oder  nicht.

Artikel  292.

Dentschland  erkennt  an,  daß  alle  mit  Rußland  ober  irgendeinem
  Staate  oder  irgendeiner  Regierung,  deren  Gebiet  früher
einen  Teil  Rußlands  bildete,  sowie  mit  Rumänien  vor  dem
1.  August  1914  oder  seit  diesem  Tage  bis  zum  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  geschlossenen  Verträge,  Ubereinkommen
  oder-Abmachungen  aufgehoben  sind  und  bleiben.

Artikel  293.

Falls  seit  dem  1.  August  1914  eine  alliierte  oder  assoziierte
  Macht,  Rußland  oder  ein  Staat  oder  eine  Regierung,
deren  Gebiet  früher  einen  Teil  Nußlands  bildete,  infolge  einer
militärischen  Besetzung  oder  mit  anderen  Mitteln  oder  aus
anderen  Gründen  genötigt  worden  ist,  Deutschland  oder  einem
deutschen  Reichsangehörigen  durch  eine  von  irgendeiner
öffentlichen  Behörde  ausgehende  Maßnahme  Konzessionen,
Vorrechte  und  Begünstigungen  irgendwelcher  Art  zu  gewähren
oder  gewähren  zu  lassen,  so  werden  diese  Konzessionen,  Vorrechte
  und  Begünstigungen  durch  den  Vegenwärtigen  Vertrag
ohne  weiteres  hinfällig.

Alle  hieraus  möglicherweise  entspringenden  Lasten  oder
Schadensersatzansprüche  werden  unter  keinen  Umständen,  sei  es
von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten,  sei  es  von  den
Mächten,  Staaten,  Regierungen  oder  öffentlichen  Behörden
etragen,  die  dieser  Artikel  von  ihren  Verpflichtungen  entbindet.