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Artikel  294.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  verpflichtet
  sich  Deutschland,  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sowie
  ihre  Staatsangehörigen  an  allen  Rechten  und  Vorteilen  jeder
Art,  die  es  seit  dem  1.  August  1914  bis  zum  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  durch  Verträge,  Ubereinkommen
oder  Abmachungen  nicht  kriegführenden  Staaten  oder  deren
Staatsangehörigen  eingeräumt  hat,  ohne  weiteres  teilnehmen
zu  lassen,  solange  diese  Verträge,  Ubereinkommen  und  Abmachungen
  in  Kraft  bleiben.

Artikel  295.

Diejenigen  der  Hohen  vertragschließenden  Teile,  die  das
Haager  Opium--Abkommen  vom  23.  Januar  1912  noch  nicht
unterzeichnet  oder  nach  der  Unterzeichnung  noch  nicht  ratifiziert
haben,  erllären  sich  damit  einverstanden,  das  Abkommen  in
Kraft  zu  setzen  und  zu  diesem  Zwecke  sobald  wie  möglich  und
spätestens  binnen  zwölf  Monaten  nach  dem  Inkrafttreiin  des
gegenwärtigen  Vertrags  die  nötigen  Gesetze  zu  erlassen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  außerkem
überein,  daß  für  diesenigen  von  ihnen,  die  das  genannte
Ubereinkommen  noch  nicht  ratifiziert  haben,  die  Ratisikation
des  gegenwärtigen  Vertrags  in  jeder  Hinsicht  einer  solchen
Ratifikation  und  der  Unterzeichnung  des  Spezialprotokolls
gleichkommen  soll,  das  im  Haag  gemäß  den  Beschlüssen  der
dritten,  im  Jahre  1914  zur  Inkraftsetzung  dieses  Übereinkommens
  abgehaltenen  Opiumkonferenz  aufgenommen
worden  ist.

Die  Regierung  des  französischen  Freistaats  wirb  der
Regierung  der  Niederlande  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Protokolls  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationen  des
gegenwärtigen  Vertrags  übermitteln  und  sie  ersuchen,  diese
Urkunde  als  Hinterlegung  der  Ratifikationen  des  Abkommens
vom  23.  Januar  1912  und  als  Unterzeichnung  des  Jufsatzprotokolls
  von  1914  entgegenzunehmen  und  anzuerkennen.

Relchs-Gesetzbl.  1919.  209