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Abschnitt  UI.
Schulden.

Artikel  296.

Durch  Vermittlung  von  Prüfungs-  und  Ausgleichämtern,
bie  von  jedem  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  binnen
drei  Monaten  nach  der  in  dem  nachstehenden  Absatze  vorgesehenen
  Mitteilung  einzusetzen  sind,  werden  folgende  Arten
von  Geldverbindlichkeiten  geregelt:

1.  Vor  dem  Kriege  fällig  gewordene  Schulden,  deren
Zahlung  von  Staatsangehörigen  einer  der  vertragschließenden
Mächte,  die  im  Gebiete  dleser  Macht  wohnen,  an  die  Staatsangehörigen
  einer  gegnerischen  Macht,  die  in  deren  Gebiet
wohnen,  zu  leisten  ist;

2.  Während  des  Krieges  fällig  gewordene  Schulden,
welche  an  die  im  Gebiete  einer  der  vertragschließenden  Mächte
wohnenden  Staatsangehörigen  dieser  Macht  zu  zahlen  sind  und
aus  Geschäften  oder  Verträgen  mit  den  im  Gebiet  einer
gegnerischen  Macht  wohnenden  Staatsangehörigen  dieser  Macht
herrühren,  sofern  die  Ausführung  dieser  Geschäfte  oder  Verträge
  ganz  oder  teilweise  infolge  der  Kriegserklärung  ausgesetzt
  worden  ist)

3.  Die  vor  oder  im  Kriege  fällig  gewordenen  und  bem
Staatsangehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldeten
  Zinsen  von  Werten,  die  von  einer  gegnerischen
Macht  ausgegeben  worden  sind,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung
bieser  Zinsen  an  die  Staatsangehörigen  dieser  Macht  oder
an  die  Neutralen  während  des  Krieges  ausgesetzt  worden  ist)

4.  Die  vor  oder  im  Kriege  rückzahlbar  gewordenen,  an
die  Staattangehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte
zu  entrichtenden  K.pitalbeträge  der  von  einer  gegnerischen
Macht  ausgegebenen  Werte,  es  sei  denn,  daß  die  Jahlung
eines  solchen  Kapitalbetrags  an  die  Staatsangehörigen  dieser
Macht  oder  an  die  Neutralen  während  des  Krieges  ausgesetzt
worden  ist.  4  »

Die  Erlöse  aus  der  Liquidation  der  in  Abschnitt  IV  und
seiner  Anlage  bezelchneten  feindlichen  Güter,  Rechte  und

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