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Interessen  werden  von  ben  Prüfungs=  und  Ausgleichsämtern
in  der  nachstehend  in  Absatz  d  vorgesehenen  Währung  und
zu  dem  dort  bezeichneten  Kurse  übernommen.  Sie  treffen
darüber  nach  Maßgabe  der  in  dem  genannten  Abschnitt
.und  seiner  Anlage  vorgesehenen  Bedingungen  Bestimmung.

Die  in  biesem  Artikel  bezeichnete  Abwicklung  vollzieht  sich
nach  folgenden  Grundsätzen  und  gemäß  der  Anlage  zu  diesem
Abschnitt:

a)  Vom  Inkrafttreten  bes  gegenwärtigen  Vertrags  ab
verbietet  jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Teile
alle  Zahlungen,  Zahlungsannahmen,  Üüberhaupt
jeden  auf  die  Regelung  der  genannten  Schulden
bezüglichen  Verkehr  zwischen  den  Beteiligten,  sofern
er  nicht  durch  Vermittlung  der  oben  bezeichneten
Vrüfungs-  und  Ausgleichsämter  erfolgt;

b)  jeder  der  in  Betracht  kommenden  Hohen  vertragschließenden

  Teile  haftet  für  die  Bezahlung  der  genannten

  Schulden  seiner  Staatsangehbrigen,  es  sei

denn,  daß  der  Schuldner  sich  vor  dem  Kriege  im

Konkurs,  in  Jahlungsunfähigkeit  oder  im  Zustande

erklärter  Zahlungseinstellung  befand,  oder  daß  die  Begleichung

  der  Schuld  einer  Gesellschaft  oblag,  deren

Geschäfte  während  des  Krieges  auf  Grund  der

Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  liquidiert  worden

sind.  Für  Schulden  von  Einwohnern  der  vom  Feinde

vor  dem  Waffenstillstand  mit  Krieg  überzogenen  oder
besetzten  Gebiete  tritt  indessen  keine  Haftung  der

Staaten  ein,  zu  denen  diese  Gebiete  gehören;

)  die  den  Staatsangehörigen  einer  der  vertragschließenden

  Mächte  von  den  Staatsangehörigen

einer  gegnerischen  Macht  geschuldeten  Summen  werden
dem  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  des  Landes  des

Schuldners  zur  Last  geschrieben  und  dem  Gläubiger

burch  das  Amt  seines  Landes  ausbezahlt;

die  Schulden  werden  in  der  Währung  der  seweils

beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Macht  (einschließlich

  der  Kolonien  und  Drotektorate  der
alliterten  Mächte,  der  britischen  Dominien  und

Indiens)  bezahlt  oder  gutgeschrieben.  Lauten  die

Schulden  auf  irgendeine  andere  Währung,  so  sind

d

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