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sie  in  der  Währung  der  beteiligten  allilerten  oder
assoziierten  Macht  (Kolonie,  des  Protektorats,  bes
britischen  Dominiums  oder  Indiens)  zu  bezahlen  ober
gutzuschreiben.  Die  Umwandlung  erfolgt  zu  dem
vor  dem  Kriege  geltenden  Umrechnungskurse.

Als  Umrechnungskurs  vor  dem  Kriege  im  Sinne
dieser  Bestimmung  gilt  der  Durchschnittskurs  der
Drahtüberweisungen  der  beteiligten  allü#erten  oder
assoziierten  Macht  während  des  Monats,  der  der
Eröffnung  der  Feindseligkeiten  zwischen  dieser  Macht
und  Deutschland  unmittelbar  vorherging.

Schreibt  ein  Vertrag  ausdrücklich  einen  festen
Umrechnungskurs  für  die  Umwandlung  aus  der
Währung,  auf  welche  die  Schuldverbindlichkeit  lautet,
in  die  Währung  der  beteiligten  alliierten  und
assoziierten  Macht  vor,  so  bleibt  die  obige  Bestimmung
  über  den  Umrechnungskurs  außer  Anwendung.

Für  bie  neugebildeten  Mächte  bestimmt  der  in
Teil  VIII  vorgesehene  Wiebergutn
die  für  die  Zahlung  oder  Gutschrift  maßgebende
Währung  und  den  dabei  anzuwendenden  Umrechnungskursj)


die  Vorschriften  dieses  Artikels  und  der  beigefügten
Anlage  finden  keine  Anwendung  im  Verhältnis
zwischen  Deutschland  einerseits  und  irgendeiner  der
alliierten  oder  assozilerten  Mächte,  ihren  Kolonien
oder  Protektoraten  oder  irgendeinem  der  britischen
Dominien  oder  Indien  andererseits,  sofern  nicht  eine
entsprechende  Mitteilung  an  Deutschland  seitens  der
beteiligten  Macht  binnen  einem  Monat  nach  der
Hinterlegung  der  Ratifikation  des  gegenwärtigen
Vertrags  oder,  sofern  es  sich  um  ein  britisches
Dominium  oder  um  Indien  handelt,  binnen  einem
Monat  nach  der  mit  Wirkung  für  bieses  Dominium
oder  für  Indien  erfolgten  Ratifikation  ergeht)

bie  alliierten  unb  assoziierten  Mächte,  die  diesem
Artikel  und  der  beigefügten  Anlage  beigetreten  sind,
können  unter  sich  deren  Anwendung  auf  ihre,  in