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ihrem  Gebiet  ansässigen  Staatsangehbrigen  vereinbaren,
  soweit  die  Beziehungen  zwischen  diesen  Staatsangehörigen
  und  den  deutschen  Reichsangehörigen
in  Frage  kommen.  Geschieht  dies,  so  werden  die
gemäß  der  gegenwärtigen  Bestimmung  bewirkten
Zahlungen  zwischen  den  beteiligten  Prüfungs-  und
Ausgleichungsämtern  der  alliierten  und  assozi#erten
Mächte  geregelt.

Anlage.
81.

Binnen  drei  Monaten  nach  der  im  Artikel  296  Absatz  e)
vorgesehenen  Mitteilung  errichtet  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  ein  Drüfungs-  und  Ausgleichsamt  für  die
Zahlung  und  die  Einziehung  feinblicher  Schulden.

Es  dürfen  örtliche  Amter  für  einen  Teil  der  Gebiete  der
Hohen  vertragschließenden  Teile  errichtet  werden.  Innerhalb
bieser  Gebiete  üben  solche  Amter  ihre  Tätigkeit  wie  ein
Landesamt  aus;  indessen  geht  aller  Verkehr  mit  dem
gegnerischen  Landesamt  durch  das  eigene  Landesamt.

§  2.

Im  Sinne  bieser  Anlage  sind  feindliche  Schulben=  die
im  ersten  Absatz  des  Artikel  296  genannten  Geldverbinblichkeiten,
  feindliche  Schuldner=  die  Dersonen,  die  diese  Summen
schulbig  sind,  felndliche  Gläubiger=  bie  Personen,  denen  sie
geschuldet  werden.  Im  Sinne  dieser  Anlage  ist  „Gläubigeramt-
  das  Prüfungs-  und  Ausgleichsamt  im  Cande  des
Gläubigers,  „Schuldneramt-  das  Prüfungs-  und  Ausgleichsamt
  im  Lande  des  Schuldners.

83.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  belegen  Zuwioderhanblungen
  gegen  die  Bestimmungen  des  Absatzes  a)  des  Artikel  296
mit  den  gegenwärtig  in  ihrer  Gesetzgebung  für  Handel  mit
bem  Feinde  vorgesehenen  Strafen.  Ebenso  untersagen  sie  auf
ihrem  Gebiete  jebes  auf  Jahlung  der  feindlichen  Schulden  ab-Relchs-Gesehbl.

  1918.  210