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nelende  gerichtliche  Vorgehen.  Eine  Ausnahme  gilt  für  bie
in  dieser  Anlage  vorgesehenen  Füälle.

*  4.

Die  im  Absatz  b  des  Artikels  296  vorgesehene  Haftung  der
Reglerung  tritt  ein,  sobald  die  Schuld  sich  aus  irgenbelnem
  Grunde  als  uneinbringlich  erweist,  es  sei  denn,  baß  nach
ber  Gesegebung  des  Landes  des  Schuldners  bie  Schulb  im
Zeitpunkt  der  Kriegserklärung  verjährt  war  oder  baß  der
Schuldner  sich  in  diesem  Zeitpunkt  im  Konkurs,  in  Zahlungsunfähigkeit
  ober  im  Zustand  erklärter  Zahlungseinstellung
befand,  oder  daß  die  Begleichung  der  Schuld  einer  Gesellschaft
oblag,  deren  Geschäfte  auf  Grund  der  Ausnahmegesetzgebung
bes  Krieges  liquidiert  worden  sind.  In  diesem  Falle  findet
bas  in  dieser  Anlage  vorgesehene  Verfahren  Anwendung  auf
die  Zahlung  der  Ausschüttungssummen.

Die  Ausdrücke  »im  Konkurs-,  »in  Jahlungsunfähigkeitfind
  im  technisch  juristischen  Sinne  der  einschlägigen  Gesetzgebung
  zu  verstehen.  Der  Ausdruck  »im  Zustand  erklärter
Zahlungseinstellung=  hat  die  Bedeutung,  die  ihm  im  englischen
Rechte  zukommt.

g  6.
Die  Gläubiger  melden  bei  bem  Gläubigeramt  binnen
sechs  Monaten  nach  seiner  Errichtung  ihre  Forderungen  an
und  liefern  diesem  Amte  alle  ihnen  abgeforderten  Urkunden
und  Auskünfte.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  treffen  alle  geeigneten
  Maßnahmen,  um  betrügerische  Einverständnisse  zwischen
feindlichen  Gläubigern  und  Schuldnern  zu  verfolgen  und  zu
bestrafen.  Die  Amter  teilen  einander  alle  zur  Entdeckung  und
Bestrafung  berartiger  Einverständnisse  dienlichen  Anhaltspunkte
  und  Unterlagen  mit.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  erleichtern  auf
Kosten  der  Parteien  und  durch  Vermittlung  der  Amter,  soweit
wie  möglich,  die  Post-  und  Drahtverbindung  zwischen
Schuldnern  und  Gläubigern,  die  sich  über  den  Vetrag
ber  Schuld  gütlich  verständigen  wollen.

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