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Das  Eläubigeramt  teilt  dem  Schulbneramt  alle  bei  ihm
angemeldeten  Forderungen  mit.  Das  Schuldneramt  gibt
bem  Gläubigeramt  binnen  angemessener  Frist  bekannt,  welche
Forderungen  anerkannt  und  welche  bestritten  worden  sind.
Im  letzteren  Falle  hat  das  Schuldneramt  die  Gründe  für  die
Nichtanerkennung  der  Forderung  anzugeben.  ·

§6.

Wird  eine  Forderung  ganz  ober  teilweise  anerkannt,  so
schreibt  das  Schuldneramt  den  anerkannten  Betrag  sogleich
dem  Gläubigeramt  gut  und  gibt  ihm  gleichzeitig  Nachricht
von  der  Gutschrift.

§  7.

Eine  Forderung  gilt  als  völlig  anerkannt  und  ihr  Betrag
  wird  alsbald  dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben,  sofern
das  Schuldneramt  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  Empfang
der  an  dieses  Amt  gerichteten  Mitteilung  die  Nichtanerkennung
  der  Schuld  anzeigt,  (es  sei  denn,  daß  das  Gläubigeramt
  eine  Verlängerung  der  Frist  bewilligt).

.  .  §8.
Wird  die  Forderung  ganz  oder  teilweise  nicht  anerkannt,
so  prüfen  die  beiden  Amter  die  Angelegenheit  gemeinsam  und
versuchen,  eine  gütliche  Einigung  der  Parteien  herbeizuführen.

89.

Das  Gläubigeramt  zahlt  den  einzelnen  Gläubigern  die
ihm  gutgeschriebenen  Summen  aus  den  durch  die  Regierung
seines  Landes  ihm  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln  und
unter  den  von  dieser  Regierung  festgesetzten  Bedingungen,
insbesondere  mit  dem  erforderlichen  Abzug  für  Ausfälle,
Kosten  und  Vermittlungsgebühren.

810.
Wer  einen  Anspruch  auf  Zahlung  einer  feindlichen  Schuld
erhebt,  der  sich  ganz  oder  teilweise  als  unbegründet  erweist,  bezahlt
  dem  Amte  zur  Strafe  fünf  v.  H.  Zinsen  auf  den  nicht