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begründeten  Teil  des  Anspruchs.  Wer  ohne  zureichenden
Grund  die  Anerkennung  des  Gesamtbetrags  oder  eines  Teiles
des  gegen  ihn  erhobenen  Anspruchs  verweigert  hat,  zahlt
zur  Strafe  gleichfalls  fünf  v.  H.  Jinsen  von  dem  Betrage,  bezüglich
  dessen  seine  Weigerung  sich  als  unbegründet  erweist.

Dlese  Zinsen  laufen  vom  Tage  des  Endes  der  in  §  7
vorgesehenen  Frist  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  der  Anspruch  als
ungerechtfertigt  erkannt  oder  die  Schuld  bezahlt  worden  ist.

Die  obengenannten  Strafen  werden  burch  die  jeweils
zuständigen  Amter  eingezogen,  die  für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit
  verantwortlich  sind.

Die  Strafen  werden  dem  gegnerischen  Amte  gutgeschrieben,
welches  sie  als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Durchführung  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  einbehält.

8  11.
Oie  Abrechnung  zwischen  den  Amtern  erfolgt  jeben  Monat,
und  der  Saldo  wird  binnen  einer  Woche  von  dem  Schuldnerstaate
  durch  bare  Zahlung  beglichen.

Indessen  werden  Salden  zu  Lasten  einer  oder  mehrerer
der  alltierten  oder  assozüerten  Mächte  bis  zur  völligen  Bezahlung
  der  den  alllierten  oder  assozilerten  Mächten  oder  ihren
Staatsangehöbrigen  aus  Anlaß  des  Krieges  geschuldeten  Summen
einbehalten.

*  12.
Um  den  Meinungsaustausch  zwischen  den  Amtern  zu  erleichtern,
  hat  jedes  von  ihnen  einen  Vertreter  in  der  Stadt,
in  der  das  andere  tätig  ist.

*  13.

Von  begründeten  Ausnahmen  abgesehen,  werden  bie  Verhandlungen,

  sowelt  wie  möglich,  in  den  Diensträumen  des
Schuldneramts  geführt.