—  1119  —

W  14.
Gemäß  Artikel  296  Absatz  b)  haften  die  Hohen  vertragschließenden
  Teile  für  die  Jahlung  der  feinblichen
Schulden,  die  ihren  Staatsangehörigen  zur  Last  fallen.

Demgemäß  hat  das  Schuldneramt  dem  Glubigeramt
alle  anerkannten  Schulden  gutzuschreiben,  selbst  dann,  wenn
die  Einziehung  vom  Drivatschuldner  sich  als  unmöglich
erweist.  Die  Regierungen  geben  ihrem  Amte  nichtsbestoweniger
  jede  benötigte  Vollmacht,  um  die  Einzlehung  der
anerkannten  Forderungen  zu  betreiben.

Haben  die  Schuldner  anerkannter  Summen  Kriegsschäden
erlikten,  so  werden  die  betreffenden  Summen  ausnahmsweise
dem  Gläubigeramt  erst  gutgeschrieben,  nachdem  den  Schuldnern
die  ihnen  für  diese  Schäden  etwa  zustehende  Entschädigung
gezahlt  worden  ist.

*  16.
Jede  Reglerung  bestreitet  die  Kosten  des  in  ihrem  Gebiet
arbeitenden  Amtes,  einschließlich  der  Bezüge  des  Personals.

ß  16.

Können  sich  zwei  Amter  über  das  tatsächliche  Bestehen
elner  Schuld  nicht  einigen  oder  kommt  es  zwischen  dem
feindlichen  Schuldner  und  dem  feindlichen  Gläubiger  ober
zwischen  Amtern  zum  Streit,  so  wird  der  Fall  entweder  einem
Schiedsgericht  unterbreitet  (dies  gilt,  wenn  die  Parteien  zustimmen,
  und  es  sind  dafür  dann  die  Bedingungen  maßgebend,
auf  die  sie  sich  einigen)  oder  vor  den  im  nachstehenden  Abschnitt
  VI  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  gebracht.


Doch  kann  auf  Ersuchen  des  Gläubigeramts  der  Fall
auch  der  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte  am  Wohnort
des  Schuldners  unterbreitet  werden.

5  17.

Die  von  dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof,  den  ordentlichen

  Gerichten  oder  dem  Schiedsgericht  zugesprochenen

Summen  werden  durch  Vermittlung  der  Amter  in  der  gleichen

Weise  vereinnahmt,  wie  wenn  diese  Summen  durch  das
Schuldneramt  als  geschulbet  anerkannt  worden  wären.

Relchs-Gesetzbl.  1919.  211