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Der  Gerichtshof  kann  einer  der  Parteien  Entschädigung
bis  zur  Höhe  ihrer  Prozeßkosten  zubilligen.

Jede  auf  Grund  dieses  Paragraphen  geschulbete  Summe
wird  dem  Amte  der  gewinnenden  Partei  hutgeschrieben  und
dort  besonders  verrechnet.

4.21.

Zwecks  schneller  Abwicklung  der  Geschäfte  wirb  bei  der
Besetzung  der  Amter  und  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs
auf  Kenntnis  der  Sprache  des  beteiligten  gegnerischen  Candes
Räcksicht  genommen.

Oie  Amter  haben  frelen  schriftlichen  Verkehr  miteinander
und  können  sich  Urkunden  in  ihrer  Sprache  übermitteln.

§  22.
Vorbehaltlich  anderweitiger  Abmachungen  zwischen  den
beteiligten  Regierungen  werden  die  Schulben  gemäß  nachstehenden
  Bedingungen  verzinst:

Auf  Summen,  die  als  Dividenden,  Jinsen  ober  sonstige
wiederkehrende,  eine  Kapitalverzinsung  darstellende  Zahlungen
geschuldet  werden,  sind  keine  Zinsen  zu  zahlen.

Der  Zinsfuß  beträgt  fünf  v.  H.  für  das  Jahr,  es  sei  denn,
daß  der  Gläubiger  auf  Grund  Vertrags,  Gesetzes  oder  örtlichen
  Gewohnheitsrechts  Zinsen  zu  einem  auderen  Zinsfuß
zu  beanspruchen  hatte.“)  In  diesem  Falle  hat  dieser  Zinsfuß
Geltung.

Die  Zinsen  laufen  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
  an,  oder  wenn  die  zu  zahlende  Schuld  im  Laufe
des  Krieges  fällig  geworden  ist,  vom  Fälligkeitstage  an  bis
zu  dem  Tage,  an  dem  der  Betrag  der  Schuld  dem  Gläubigeramt
  gutgeschrieben  worden  ist.

Soweit  Zinsen  geschuldet  werden,  gelten  sie  als  durch  die
Amter  anerkannte  Schulden  und  werden  unter  denselben  Bedingungen
  wie  diese  dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben.

*)  In  englischen  Text:  ezu  beanspruchen  hate.