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g  23.

Gehört  gemäß  einer  Entscheibung  ber  Amter  ober  bes
Gemischten  Schiebsgerichtshofs  ein  Anspruch  nicht  unter  die
im  Artikel  296  vorgesehenen  Fälle,  so  kann  der  Gläubiger
seine  Forderung  vor  den  orbentlichen  Gerichten  oder  auf  jedem
anderen  Wege  Rechtens  geltend  machen.

Die  Anmeldung  der  Forderung  bei  dem  Amt  unterbricht
die  Verjährung.

g  24.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  vereinbaren,  bie
Entscheidungen  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  als  endgültig
  anzuerkennen  und  sie  für  ihre  Staatsangehörigen  verbindlich
  zu  machen.

§*  26.

Weigert  sich  ein  Gläubigeramt,  einem  Schuldneramt
einen  Anspruch  mitzuteilen  oder  eine  Verfahrenshandlung
vorzunehmen,  die  in  dieser  Anlage  zur  gänzlichen  oder  teilweisen
  Geltendmachung  einer  bei  ihm  gehörig  angemeldeten
Forderung.  vorgesehen  ist,  so  ist  en  verpflichtet,  dem  Gläubiger
eine  Bescheinigung  auszustellen,  die  den  Betrag  der  beanspruchten
  Summe  angibt.  Der  betreffende  Gläubiger  kann
alsdaun  seine  Forderung  vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder
auf  jedem  anderen  Wege  Rechtens  geltend  machen.

Abschnitt  I.
Süter,  Rechte  und  Interessen.
Artikel  297.

Die  Frage  der  privaten  Güter,  Rechte  und  Interessen  in
Feindesland  findet  ihre  Lösung  gemäß  den  Grundsätzen  dieses
Abschnittes  und  den  Bestimmungen  der  beigefügten  Anlage.

a)  Die  von  Deutschland  getroffenen,  in  §  3  der  beigefügten
  Anlage  näher  bestimmten  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  und  Ubertr  gen,  betreffend  die
Güter,  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen  der