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alliierten  oder  assoziierten  Mächte  einschließlich  der  Gesellschaften
  und  Vereine,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  beteiligt
  waren,  werden,  wenn  die  Liquidation  dieser  Güter,
Rechte  und  Interessen  nicht  vollendet  ist,  sofort  aufgehoben
oder  eingestellt.  Die  Berechtigten  werden  in  die  fraglichen
Güter,  Rechte  und  Interessen  wieder  eingesetzt  und  treten  in
deren  vollen  Genuß  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
Artikel  298.  "

b)  Sowelt  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  ein  anderes
bestimmt,  behalten  sich  die  alliierten  oder  assoziierten  Mächte
das  Recht  vor,  alle  den  deutschen  Reichsangehörigen  oder
den  von  ihnen  abhängigen  Gesellschaften  bei  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  gehörenden  Güter,  Rechte  und  Interessen
  innerhalb  ihrer  Gebiete,  Kolonien,  Besitzungen  und
Protektoratsländer,  einschließlich  der  Gebiete,  die  ihnen  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  abgetreten  werden,  zurückzubehalten
und  zu  liquidieren.

Die  Liqnuidation  erfolgt  nach  den  Gesetzen  des  beteiligten
  allüerten  oder  assozüerten  Staates,  ohne  dessen
Zustimmung  der  deutsche  Eigentümer  auch  weber  über  diese
Güter,  Rechte  und  Interessen  verfügen,  noch  sie  belasten
darf.

Deutsche  Reichsangehörige,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Vertrags  von  Rechts  wegen  die  Staatsangehörigkeit
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  erwerben,  gelten
nicht  als  deutsche  Reichsangehörige  im  Sinne  dieses  Absatzes.

c)  Der  Kaufpreis  oder  der  Betrag  der  Entschädigung
für  die  Ausübung  des  in  Absatz  b  bestimmten  Rechtes  wird
gemäß  den  Abschätzungs-  und  Liquidationsgrundsätzen  der
Gesetzgebung  desjenigen  Landes  festgestellt,  in  welchem  das
Gut  zurückbehalten  oder  liquidiert  worden  ist.

d)  Im  Verhältnis  zwischen  den  alliierten  oder  assoziierten
Mächten  oder  deren  Staatsangehörigen  einerseits  und  Deutschland
  oder  seinen  Reichsangehörigen  andererseits  werden  alle
auherordentlichen  Kriegsmaßnahmen  oder  Ubertragungsanordnungen
  oder  kraft  solcher  Maßnahmen  vorgenommene  ober
vorzunehmende  Handlungen,  so  wie  sie  in  den  I§s  1  und  3
der  beigefügten  Anlage  näher  bestimmt  sind,  als  endgültig

Meschs-Gesehbl,  1010.  212