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und  für  jedermann  bindend  angesehen,  soweit  der  gegenwärtige
Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt.

o)  Die  Staatsangehörigen  der  alllierten  oder  affozlierten
Mächte  haben  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  für  den
Schaden  oder  Nachteil,  welcher  auf  deutschem  Gebiet,  wie  es
am  1.  August  1914  bestand,  ihren  Gütern,  Rechten  oder  Interessen,
  einschließlich  der  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an
denen  sie  beteiligt  sind,  durch  Anwendung  der  in  §§  1  und  3
der  beigefügten  Anlage  bezeichneten  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  und  Ubertragungsanordnungen  zugefügt  ist.  Die
aus  diesem  Anlaß  von  den  betreffenden  Angehörigen  erhobenen
  Ersatzansprüche  werden  geprüft,  und  die  Höhe  der
Entschädigung  wird  durch  den  im  Abschnitt  VI  vorgesehenen
  Gemischten  Schiedsgerichtshof  oder  durch  einen  von
dem  genannten  Gericht  bezeichneten  Schiedsrichter  festgesetzt;
die  Entschädigungen  gehen  zu  Lasten  Deutschlands  und  dürfen
aus  dem  Gut  der  deutschen  Reichsangehörigen,  das  sich  auf
dem  Gebiet  oder  unter  der  Aufsicht  des  Staates  der  ansprucherhebenden
  Person  befindet,  vorweg  gedeckt  werden.  Dieses
Gut  darf  unter  den  durch  §  4  der  beigefügten  Anlage  festgesetzten
  Bedingungen  für  die  feindlichen  Verpflichtungen  zum
Dfande  genommen  werden.  Die  Bezahlung  dieser  Entschädigungen
  kann  durch  die  alliierte  oder  assoziierte  Macht
erfolgen  und  der  Betrag  Deutschland  zur  Last  geschrieben
werden.  ’

k)InjebemFalle,-woberStaatsangehdtlgeeiner
alliierten  oder  assoziierten  Macht,  als  Inhaber  eines  Gutes,
Rechtes  oder  Interesses'),  das  auf  deutschem  Gebiete  von
einer  Ubertragungsanordnung  betroffen  worden  ist,  dies
verlangt,  wird  der  in  Absatz  o  vorgesehene  Anspruch
durch  Rückerstattung  des  erwähnten  Gutes  befriedigt,  wenn
es  noch  in  Natur  vorhanden  ist.

In  diesem  Falle  hat  Deutschland  alle  erforberlichen  Maßnahmen
  zu  treffen,  um  den  Eigentümer,  dem  der  Besitz  des
Gutes  entzogen  ist,  es  wieder  frei  von  allen  Casten  oder  Dienstbarkeiten,
  mit  denen  es  nach  der  Liquidation  belegt  worden
ist,  zurückzuerstatten  und  jeden  Dritten  zu  entschädigen,  der
burch  die  Rückgabe  einen  Nachteil  erleidet.

*)  Dle  Worte  „Rechtes  ober  Interesses  sehlen  im  englischen  Texi.

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