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Kann  bie  in  diesem  Absatz  vorgesehene  Zurückerstattung
nicht  stattfinden,  so  kann  durch  Vermittlung  ber  beteiligten
Mächte  oder  der  in  der  Anlage  zu  Abschnitt  III  bezeichneten
Prüfungs-  und  Ausgleichsämter  eine  private  Abmachung
herbeigeführt  werden,  die  dem  Staatsangehörigen  der  alltierten
oder  assoziierten  Macht  durch  Zuwendung  eines  ihm  als  Abfindung
  für  die  entzogenen  Güter,  Rechte  oder  Interessen
genehmen  gleichwertigen  Gegenstandes  oder  Vorteils  Ersatz
bes  im  Absatz  e  bezeichneten  Schadens  sichert.

Findet  in  Gemäßheit  dieses  Artikels  Zurückerstattung  statt,
so  mindern  sich  die  in  Anwendung  des  Absatze  festgesetzten
Preise  oder  Entschädigungen  um  den  derzeitigen  Wert  des
zurückerstatteten  Gutes  unter  Berechnung  einer  Entschädigung
für  entgangene  Nutznießung  oder  für  Verschlechterung.

g)  Die  im  Absatz  f  vorgesehene  Befugnis  bleibt  den  Eigentümern
  vorbehalten,  welche  Staatsangehörige  solcher  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  sind,  auf  deren  Gebiete  gesetzliche
Maßnahmen  zwecks  Anordnung  der  allgemeinen  Liquidation
ber  feindlichen  Güter,  Rechte  oder  Interessen  vor  der  Unterzeichnung
  des  Waffenstillstandes  nicht  in  Anwendung  waren.

h)  Mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  durch  Anwendung  des
Absatz  f  Jurückerstattung  in  Natur  erfolgt  ist,  wird  mit  dem
Reinerlös  der  entweder  auf  Grund  der  außerordentlichen
Kriegsgesetzgebung  oder  in  Gemäßheit  dieses  Artikels  erfolgten
Liquidationen  der  feindlichen  Güter,  Rechte  und  Interessen,
gleichviel  wo  belegen,  und  überhaupt  mit  allen  feindlichen
Barguthaben  wie  folgt  verfahren:

1.  Soweit  die  Mächte  dem  Abschnitt  III  nebst  Anlage
beitreten,  werden  die  erwähnten  Erlöse  und  Guthaben
der  Macht,  welcher  der  Eigentümer  angehört,  durch
Vermittlung  des  im  genannten  Abschnitt  und  seiner
Anlage  eingesetzten  Prüfungs=  und  Ausgleichsamtes
gutgeschrieben;  mit  jedem  Uberschuß  zugunsten
Deutschlands  wird  gemäß  Artikel  243  verfahren.