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2.  Soweit  die  Mächte  dem  Abschnitt  III  nebst  Anlage
nicht  beitreten,  ist  der  Erlös  der  von  Deutschlanb
zurückbehaltenen  Güter,  Rechte  und  Interessen  sowie
der  von  ihm  einbehaltenen  Barguthaben  der  Staatsangehbrigen
  der  alllierten  und  assoziierten  Mächte
unverzüglich  an  den  Berechtigten  oder  an  seine
Regierung  auszuzahlen.  Jede  allilerte  oder  assoziierte
Macht  kann  über  den  Erlös  der  von  ihr  in  Gemäßheit
  ihrer  Gesetze  und  Verordnungen  beschlagnahmten
Güter,  Rechte  und  Interessen  sowie  über  bie  solchermaßen
  beschlagnahmten  Barguthaben  der  deutschen
Reichsangehörigen  verfügen“)  und  sie  zur  Bezahlung
der  in  diesem  Artikel  oder  in  §  4  der  beigefügten
Anlage  näher  bestimmten  Ansprüche  und  Forderungen
verwenden.  Jedes  Gut,  Recht  oder  Interesse,  beziehungsweise
  jeder  Erlös  aus  der  Liquidation  solchen
Gutes  oder  jedes  Barguthaben,  über  welche  nicht
nach  dem  Vorstehenden  verfügt  wird,  kann  von  der
genannten  allüerten  oder  assoziierten  Macht  zurückbehalten
  werden.  In  diesem  Fall  wird  mit  setnem
Geldwert  nach  Artikel  243  verfahren.

Bei  Liquldationen  in  den  neuen  Staaten,  die  als  alllierte
und  assoziierte  Mächte  Signatarmächte  des  gegenwärtigen  Vertrags
  sind,  oder  bei  Liquidationen  in  den  Staaten,  die  an  den.
von  Deutschland  zu  zahlenden  Wiedergutmachungen  keinen
Anteil  haben,  ist  der  Erlös  aus  den  von  der  Regierung
dieser  Staaten  vorgenommenen  Liquidationen  unmittelbar  an
die  Eigentümer  zu  zahlen  /  dabei  bleiben  jedoch  die  dem
Wieb  aschuß  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage,
insbesondere  nach  den  Artikeln  235  und  260  zustehenden  Rechte
vorbehalten.  Weist  der  Eigentümer  vor  dem  in  Abschnitt  VI
dieses  Teiles  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  oder
vor  einem  von  diesem  Gericht  ernannten  Schiedsrichter  nach,
daß  die  Verkaufsbedingungen  oder  irgendwelche  von  der  Regierung
  des  betreffenden  Staates  außerhalb  seiner  allgemeinen
Gesetzgebung  ergriffene  Maßnahmen  den  Preis  unbillig  beeinträchtigt
  haben,  so  ist  der  Gerichtshof  oder  der  Schiedsrichter
befugt,  dem  Berechtigten  eine  angemessene  Entschädigung  zuzubilligen,
  die  ihm  der  genannte  Staat  zu  zahlen  hat.

*)  Im  Englischen  bezlehen  sich  die  Worte  „in  Gemäßheit  ihrer  Gesehe
  und  Derordnungen“  nicht  auf  „beschlagnahmten“,  sondern  auf  „verfügen“.
