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9  Deutschland  verpflichtet  sich,  seine  Angehörigen  wegen
ber  Llquidatlon  oder  Einbehaltung  ihrer  Güter,  Rechte  oder
Interessen  in  den  alliierten  oder  assozlierten  CLändern  zu  entschädigen.


)  Der  Betrag  der  Abgaben  und  Steuern  auf  bas  Kapital,
bie  von  Deutschland  auf  die  Güter,  Rechte  und  Interefsen.
ber  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assozilerten  Mächte
seit  dem  11.  November  1918  bis  zum  Ablauf  von  brri
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertragas
oder,  falls  es  sich  um  Güter,  Rechte  und  Interessen  handelr,
die  Gegenstand  außerordentlicher  Kriegsmaßnahmen  gewesen
sind,  bis  zu  ihrer  gemäß  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  erfolgenden  Nückerstattung  erhoben  worden
sind  oder  erhoben  werden,  ist  an  die  Berechtigten  zurüch
zuzahlen.

Mrttkel  298.

Deutschland  verpflichtet  sich,  in  Ansehung  der  Gütrr,
Rechte  und  Interessen,  die  gemäß  Artikel  297  Absatz  a)  oder  s)
den  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte,
einschließlich  der  Gesellschaften  und  Vereinlgungen,  an  dener
solche  Staatsangehörige  beteiligt  waren,  zurüclerstattet  werden,

a)  vorbehaltlich  der  im  gegenwärtigen  Vertrag  ausbrücklich
  vorgesehenen  Ausnahmen,  die  Güter,  Rechtt
und  Interessen  der  Staatsangehörigen  der  allilerten
oder  assoziierten  Mächte  in  die  rechtliche  Lage  zu
versetzen  und  darin  zu  erhalten,  in  der,  kraft  der
vor  dem  Krieg  geltenden  Gesetze,  bie  Güter,  Recht
und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehbrigen  sich
befanden)  «

b)  die  Güter,  Rechte  oder  Interessen  der  Staatsangchörigen
  der  allilerten  oder  assoziierten  Staaten
keinerlei  in  das  Eigentumsrecht  eingrelfenden  Maßnahmen
  zu  unterwerfen,  die  nicht  glelchermaßen  auf
Güter,  Rechte  oder  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  Anwendung  fünden,  und  im  Fall,  daß
solche  Maßnahmen  getroffen  werden,  angemessens
Entschädigungen  zu  zahlen.

Relchs-Geseöl.  1919.  213