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Anlage.
81.
Gemäß  Artilel  297.  Absatz  d)  wird  die  Oultigkeit  aller
Eigentumsübertragungen,  aller  Liquid  gen  gegen

Unternehmungen  oder  Gesellschaften  und  aller  anderen  Verfügungen,
  Verordnungen,  Entscheidungen  oder  Anweisungen
bestätigt,  die  von  einem  Gericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde
eines  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  in  Anwendung
der  Kriegsgesetggebung  über  feindliche  Güter,  Rechte
oder  Interessen  ausgegangen  oder  erlassen  worden  sind
oder  als  ausgegangen  oder  erlassen  gelten.  Das  Interesse.
aller  Personen,  deren  Gut  von  Verordnungen,  Verfügungen,
  Entscheidungen  oder  Anweisungen  betroffen  worden
ist,  gilt  als  in  denselben  rechtsgültig  gewahrt,  gleichviel,  ob
dies  Interesse  in  den  besagten  Verordnungen,  Verfügungen,
Entscheidungen  oder  Anweisungen  ausdrücklich  berücksichtigt  ist
oder  nicht.  Keinerlei  Beanstandung  findet  bezüglich  der  Ordnungsmäßigkeit
  einer  kraft  der  obenerwähnten  Verordnungen,
Verfügungen,  Entscheidungen  oder  Anweisungen  vollzogenen.
Ubertragung  von  Gütern,  Rechten  oder  Interessen  statt.
Ebenso  wird,  soweit  Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden  eines
der  Hohen  vertragschließenden  Teile  in  Anwendung  der  außerordentlichen
  Kriegsgesetzzebung  über  feindliche  Güter,  Rechte
und  Interessen  Verfügungen,  Ordnungen,  Entscheidungen  oder
Anweisungen  getroffen,  erlassen  oder  vollstreckt  haben,  oder
soweit  es  so  anzusehen  ist,  als  sei  dies  geschehen,  die  Gültigkeit
der  in  Ausführung  solcher  Schritte  der  Gerichteoder  Verwaltungsbehörden
  hinsichtlich  eines  Eigentumsrechts,  einer  Unternehmung
oder  Gesellschaft  getroffenen  Maßnahmen  bestätigt,  mag  es  sich  um
Untersuchungen,  Sequestration,  Zwangsverwaltung,  Gebrauch,
Requisition,  Uberwachung  oder  Liquidation,  Verkauf  oder  Verwaltung
  von  Gütern,  Rechten  und  Interessen,  Einziehung  oder
Bezahlung  von  Schulden,  Bezahlung  von  Kosten,  Gefällen,
Auslagen  oder  um  irgendwelche  sonstige  Maßnahmen  handeln.
Jedoch  gilt  der  Vorbehalt,  daß  die  Bestimmungen  dieses.
Daragraphen  den  Eigentumsrechten,  die  von  Staatsangehörigen
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  gutem  Glauben  und
zu  gerechtem  Preise  vorher  gemäß  dem  Rechte  des  Ortes  der
belegenen  Sache  erworben  worden  sind,  keinen  Eintrag  tun
dürfen.  3

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