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Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  sinden  keine  Anwendung
  auf  Maßnahmen  der  obenerwähnten  Art,  die  von
Deutschland  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten,
  oder  von  Deutschland  oder  von  den  deutschen  Behörden
nach  dem  11.  November  1918  getroffen  worden  sind;  alle
diese  Maßnahmen  bleiben  ungültig.

§*  ?.

Wegen  Handlungen  oder  Unterlassungen  in  bezug  auf
Güter,  Rechte  oder  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  während  des  Krieges  oder  zur  Vorbereitung  des
Krieges  ist  jeglicher  Anspruch  und  jegliche  Klage  Deutschlands
oder  seiner  Angehörigen,  gleichviel  wo  sie  ansässig  sind,  gegen
eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht  oder  gegen  irgendeine
Person,  die  im  Namen  oder  nach  den  Weisungen  einer  Gerichts.
  oder  Verwaltungsbehörde  dieser  Macht  gehandelt
hat,  unzulässig.  Gleichfalls  unzulässig  ist  jeglicher  Anspruch
  und  jegliche  Klage  gegen  irgendeine  Person  wegen  einer
Handlung  oder  Unterlassung,  die  auf  den  außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen,  Gesetzen  oder  Verordnungen  einer  der
alliierten  oder  assoziterten  Mächte  beruht.

5  3.

Im  Sinne  des  Artikel  297  und  dieser  Anlage  fallen
unter  den  Begriff  der  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen-Maßnahmen
  jeder  Art,  Maßnahmen  der  Gesetzgebung,  der
Verwaltung,  der  Rechtsprechung  und  sonstige  bezüglich  des
feindlichen  Gutes  bereits  getroffene  oder  erst  nachträglich
zu  treffende,  deren  Zweck  ist  oder  sein  wird,  dem  Eigentümer
die  Verfügungsbefugnis  über  sein  Gut  zu  entziehen,  ohne
das  Eigentum  selbst  anzutasten;  namentlich  also  Überwachungs-,
  Zwangsverwaltungs-,  S  ti
oder  Maßnahmen  mit  dem  Zweck,  bie  feindlichen  Guthaben  zu
beschlagnahmen,  zu  verwerten  oder  zu  sperren.  Der  Grund,
die  Form,  der  Ort  des  Vorgehens  sind  ohne  Belang.  Als