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in  Ausführung  bieser  Maßhnahmen  vorgenonmiene  Handlungen
gelten  alle  Verordnungen,  Weisungen,  Befehle  oder  Verfügungen
der  Verwaltungsbehörden  oder  Gerichte,  die  diese  Maßnahmen
auf  das  feindliche  Gut  anwenden,  sowie  alle  Handlungen
solcher  Versonen,  welchen  die  Verwaltung  oder  die  Überwachung
  des  feindlichen  Gutes,  zum  Beispiel  die  Schuldentilgung,
  Einziehung  von  Außenständen,  Bezahlung  von  Kosten,
Gefällen  oder  Auslagen,  Einziehung  von  Vergütungen,  übertragen
  ist.

„Ubertragungsanordnung  sind  solche  Anordnungen,
die  das  Eigentum  an  fendlichem  Gut  betroffen  haben
oder  betreffen  werden,  indem  sie  es  ohne  Zustimmung  des
feindlichen  Eigentümers  ganz  oder  teilweise  auf  eine
andere  Person  als  ihn  selbst  übertragen,  insbesondere  die
Maßnahmen,  welche  den  Verkauf,  die  Liquidation,  den  Eigentumsübergang
  kraft  Gesetzes  an  feindlichem  Gut,  die  Nichtigkeitserklärung
  von  verbrieften  Ansprüchen  oder  Wertpapieren
anordnen.  «

§4.

DieGüter,RechteuanUteressenberdeutfchen..
Relchsangehörigen  auf  dem  Gebiet  einer  alliierten  oder
assozilerten  Macht,  sowie  der  Reinerlös  aus  ihrem  Verkauf,
ihrer  Liquidation  oder  den  sonstigen  Ubertragungsanordnungen
können  durch  diese  Macht  belastet  werden:  an  erster  Stelle
mit  der  Bezahlung  von  Schadeusbeträgen,  die  auf  Grund
von  Ansprüchen  ihrer  eigenen  Staatsangehörigen  mit  Bezug
auf  ihre  in  Deutschland  gelegenen  Güter,  Rechte  und  Interessen
  einschließlich  der  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an
denen  sie  beteiligt  sind,  ober  auf  Grund  von  Forderungen  gegen
deutsche  Reichsangehörige  geschuldet  werden;  ebenso  mit  der  Bezahlungvon
  Ersatzansprüchen,  die  auf  Handlungen  der  deutschen
Regierung  oder  irgendeiner  deutschen  Behörde  gegründet  werden,
welche  nach  dem  31.  Juli  1914  und  vordem  Eintritt  der  beteiligten
alliierten  und  assoziierten  Macht  in  den  Krieg  begangen  sind.
Die  Höhe  solcher  Ersatzansprüche  kann  von  eineln  Schiedsrichter
  festgesetzt  werden,  der  von  Herrn  Gustav  Abor,  wenn
er  dazu  bereit  ist,  andernfalls  von  dem  im  Abschnitt  VI
vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  ernannt  wird.  An
zweiter  Stelle  können  sie  belastet  werden  mit  Zahlungen
von  Schadensbeträgen  auf  Ersatzansprüche  der  elgenen  Staats-