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angehörigen  einer  solchen  alllierten  und  assozlierten  Macht,
die  auf  ihre  im  Gebiete  der  anderen  feindlichen  Mächte
gelegenen  Güter,  Rechte  und  Interessen  Bezug  haben;  dies
gilt  inbes  nur  insoweit,  als  diese  Schadloshaltung  nicht
auf  andere  Weise  erfolgt  ist.

5  5.  .

Hatte  eine  in  einem  alliierten  ober  assozilerten  Staate
gesetzlich  zugelassene  Gesellschaft  unmittelbar  vor  dem  Beginn
des  Krieges  gemeinschaftlich  mit  einer  von  ihr  abhängigen  und
in  Deutschland  gesehlich  zugelassenen  Gesellschaft  Verwertungsrechte
  mit  Bezug  auf  Fabrik-  und  Handelsmarken  für  andere
Länder  oder  befand  sie  sich  zusammen  mit  dieser  Gesellschaft
im  Besitz  ausschließlicher  Herstellungsverfahren  für  Waren
oder  Verkaufsgegenstände  für  andere  Länder,  so  hat  ohne
Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  Artikel  297  künftig  die
erste  Gesellschaft  unter  Ausschluß  der  deutschen  Gesellschaft
allein  das  Recht,  diese  Fabrikmarken  in  anderen  Ländern  zu
verwerten.  Die  gemeinschaftlichen  Herstellungsverfahren
werden  der  ersten  Gesellschaft  überlassen,  ungeachtet
entgegenstehender,  auf  der  deutschen  Kriegsgesetzgebung
beruhender  Maßnahmen  in  Ansehung  der  zweiten  Gesellschaft
  oder  ihrer  Interessen,  ihres  Geschäftsvermögens  oder
ihrer  Aktien.  Jedoch  hat  die  erste  Gesellschaft,  wenn  sie  darum
angegangen  wird,  der  zweiten  Gesellschaft  die  Modelle  zu
übergeben,  die  die  weitere  Herstellung  der  Waren  im  Umfang
bes  Verbrauchs  in  Deutschland  ermöglichen.

§  6.

Sowelt  Güter,  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte,  einschließlich  der
Gesellschaften  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen
  beteiligt  waren,  durch  Deutschland  einer  außerordentlichen
  Kriegsmaßnahme  unterworfen  worden  sinb,  ist
Deutschland  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  gemäß  §  297  burchzuführenden
  Zurückerstattung  für  die  Erhaltung  verantwortlich.

Reichs·  Gesehbl.  1919.  214