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87.

Die  allilerten  oder  assoziierten  Mächte  haben  binnen  eines
Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Güter,
Rechte  und  Interessen  bekanntzugeben,  in  Ansehung  derer  sie
das  im  Artikel  297  Absatz  f)  vorgesehene  Recht  auszuüben
Cedenken.

g  8.

Die  im  Artikel  297  vorgesehenen  Quruckerstattungen
erfolgen  auf  Anordnung  der  deutschen  Regierung  oder  der
sie  vertretenden  Behörden.  Auf  Antrag  der  Beteiligten
haben  die  deutschen  Behörden  ihnen  ins  Einzelne  gehende
Auskunft  über  die  Geschäftsführung  der  Verwalter  zu  geben.
Der  Antrag  wird  mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  zulässig.

§  9#.

Güter,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  unterliegen  weiterhin  bis  zur  Durchführung  der
im  Artikel  297  Absatz  b)  vorgesehenen  Liquidation  den  im
Hinblick  auf  sie  getroffenen  oder  zu  treffenden  außerordentlichen
  Kriegsmaßnahmen.

810.

Deutschland  übermittelt  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  jeder  alliierten  oder  afsoziierten
  Macht  alle  in  Händen  seiner  Angehörigen  befindlichen
Verträge,  Bescheinigungen,  Urkunden  und  sonstigen  Eigentumstitel,
  die  sich  auf  Güter,  Rechte  und  Interessen  im
Gebiete  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht
bezichen.  Unter  diese  Güter,  Rechte  und  Interessen  fallen  auch
Aktien,  Schuldverschreibungen  oder  sonstige  Wertpapiere  aller
durch  die  Gesetzgebung  dieser  Macht  zugelassenen  Gesellschaften.

Deutschland  erteilt  seberzeit  auf  Verlangen  der  beteiligten
  alliierten  oder  assoziierten  Macht  jegliche  Auskunft
über  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  im  Gebiet  der  beteiligten  alliierten  und  assoaiierten
  Macht,  sowie  über  die  Geschäfte,  die  seit  dem  1.  Juli
1914  in  bezug  auf  jene  Güter,  Rechte  und  Interessen  etwa
stattgefunden  haben.

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