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8  11.

Der  Ausbruck  -Barguthaben=  umfaßt  alle  vor  oder  nach
der  Kriegserklärung  angelegten  Gelder  oder  Deckungen;  er
umfaßt  ferner  alle  Guthaben,  die  aus  Geldaulagen,  Einkünften
  oder  Gewinnen  stammen,  welche  Verwalter,  Sequester
oder  andere  aus  angelegtem  Geld  oder  sonstwie  eingegogen
haben)  ausgeschlossen  bleibt  jede  Geldsumme,  die  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  oder  ihren  einzelnen  Staaten,
Provinzen  oder  Gemeinden  zusteht.

812.

Soweit  durch  die  für  die  Verwaltung  feindlichen  Gutes
verantwortlichen  Personen  oder  die  Aufsichtspersonen  für
diese  Verwaltung  Barguthaben  der  Staatsangehörigen  der
Hohen  vertragschließenden  Teile,  einschließlich  Barguthaben
von  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen
  beteiligt  sind,  angelegt  worden  sind,  gleichviel
wo  die  Anlage  erfolgt  ist,  oder  soweit  dies  auf  Anordnung
der  oben  gedachten  Personen  oder  irgendeiner  Behörde  geschehen
  ist,  wird  die  Anlage  hinfällig;  die  Regelung  des  Barguthabens
  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  diese  Anlage.

8  13.

Soweit  Güter,  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  einschließlich
  der  Gefellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen  solche
Staatsangehörigen  beteiligt  waren,  in  Deutschland  oder  in
den  von  Oeutschland  oder  seinen  Verbündeten  besetzten
Gebieten  Gegenstand  einer  außerordentlichen  Kriegsmaßnahme
  oder  einer  Ubertragungsanordnung  waren,  übermittelt
  Deutschland  den  allüerten  oder  assoziierten  Mächten,
einer  jeden  für  ihr  Teil,  binnen  einem  Monat  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  oder  auf  Verlangen  zu  irgenbeiner
  späteren  Zeit  alle  einschlägigen  Abrechnungen  oder
Rechnungsbelege,  Archive,  Urkunden  und  Auskünfte  jeglicher
Art,  die  sich  auf  seinem  Gebiet  besinden.

Die  Aufsichts.  und  Ülberwachungspersonen,  Geschäftsführer,
  Verwalter,  Zwangsverwalter,  Liquidatoren  und
Pfleger  sind  unter  Bürgschaft  der  deutschen  Regierung  per-