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sönlich  für  die  unverzügliche  vollständige  Abermittlung  und  die
Richtigkeit  dieser  Rechnungen  und  Urkunden  verantwortlich.

814.

Auf  Schulden,  Guthaben  und  Abrechnungen  finden  bie
Bestimmungen  des  Artikel  297  und  dieser  Anlage,  betreffend
Oüter,  Rechte  und  Interessen  in  Feindesland  und  den  Er-158
  ihrer  Liquidation  Anwendung)  Abschnitt  III  regelt  nur
die  Art  und  Weise  der  Jahlung.

Sowelt  von  den  allüerten  und  assoziierten  Mächten,  ihren
Kolonien  oder  Drotektoraten  ober  einem  der  englischen
Dominien  oder  Indien,  die  Erklärung  nicht  abgegeben  wird,  das
sie  dem  Abschnitt  III  beitreten,  finden  zwischen  Deutschland
und  ihnen  und  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen
bei  Regelung  der  von  Artikel  297  betroffenen  Fragen  die
Bestimmungen  des  Abschnitts  III  über  die  Währung,  in  der
die  Bezahlung  stattsuden  soll,  und  über  den  Umrechnungskure
und  die  Zinsen  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  die  Regierung
der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Macht  Dentschland
binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  mitteilt,  daß  die  erwähnten  Bestimmungen  nicht  zur
Anwendung  gelangen  sollen.

8  15.

Estreckt  sich  die  in  Anwendung  der  außerordentlichen
Kriegsgesetzgebung  durch  die  alliierten  ober  assoziierten  Mächre
oder  die  in  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Artikel  297
Absatz  b)  vorgenommene  Liquidation  von  Gütern,  Rechten,
Interessen,  Gesellschaften  und  Unternehmungen  auf  Rechte
des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums,
so  finden  die  Bestimmungen  des  Artikel  297  und  dieser
Anlage  Anwendung.

Abschnitt  V.
Verträge,  Verjährung,  Urteile.

·  Artikel  299.
a)  Verträge  zwischen  Feinden  gelten  als  mit  dem  Zeitpunkt
  aufgehoben,  an  dem  zwei  der  Beteiligten  Feinde  ge-