worden  sind.  Dies  gilt  nicht  für  Schulben  unb  andere
Geldverpflichtungen,  die  aus  der  Vornahme  einer  in  einem
solchen  Vertrage  vorgesehenen  Handlung  ober  der  Leistung
einer  dort  vorgesehenen  Zahlung  entspringen.  Vorbehalten
bleiben  ferner  die  nachstehend  oder  in  der  beigefügten  Anlage
  vorgesehenen  Ausnahmen  und  Sonderregeln  für  bestimmte
  Verträge  oder  Vertragsgattungen.

b)  Nicht  betroffen  von  der  Aufhebung  im  Sinne  dieses
Artikels  werden  diejenigen  Verträge,  bel  denen  im  Allgemeininteresse
  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
benen  eine  der  Vertragsparteien  angehört,  binnen  sechs  Monaten
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  erklären,  daß
sie  auf  der  Ansführung  bestehen.

Bringt  die  Ausführung  der  demgemäß  aufrechterhaltenen
Verträge  für  eine  der  Parteien  infolge  veränderter  Handelsverhältnisse
  einen  erheblichen  Nachteil  mit  sich,  so  kann  der
in  Abschnitt  VI  vorgesehene  Gemischte  Schiedsgerichtshof  der
geschädigten  Partei  eine  angemessene  Entschädigung  zubilligen.

e)  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  Verfassung  und
des  Rechts  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasiliens
und  Japans  findet  weder  dleser  Artikel  noch  Artikel  300,
noch  die  Anlage  auf  Verträge,  die  von  Staatsangehörigen
dieser  Staaten  mit  deutschen  Reichsangehörigen  geschlossen
worden  sind,  Anwendung.  Desgleichen  findet  Artikel  305
keine  Anwendung  auf  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
oder  deren  Staatsangehörige.

d)  Dieser  Artikel  und  seine  Anlage  finden  kelne  Anwendung
  auf  Verträge,  deren  Parteien  dadurch  Feinde  geworden
sind,  daß  eine  von  ihnen  Einwohner  eines  Gebiets  war,
das  unter  eine  andere  Souveränität  tritt,  falls  diese  Partei
infolge  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Staatsangehörigkeit
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  erwirbt.  Das  gleiche
gilt  für  Verträge  zwischen  Staatsangehörigen  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte,  zwischen  denen  der  Handel  deshalb
verboten  war,  weil  einer  der  Vertragschließenden  sich  in
einem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  einer  allilerten  oder  assoziierten
  Macht  befand.

Nelchs-Gesebbl.  1910.  215