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o)  Kelne  Bestimmung  dieses  Artikels  und  seiner  Anlagt
darf  zur  Ungültigkeitserklärung  eines  Geschäfts  führen,  das
in  Lesetzmäßiger  Weise  auf  Grund  eines  mit  Genehmigung
einer  der  kriegführenden  Mächte  abgeschlossenen  Vertrags
zwischen  Feinden  vorgenommen  worden  ist.

Artikel  300.

a)  Auf  dem  Gebiete  der  Hohen  vertvagschlleßenden  Teile
sind  im  Verhältnis  zwischen  Feinden  alle  Verjährungs-,  Ausschluß-
  und  Werfallfristen  für  die  Kriegsdauer  gehemmt,  gleichviel
  ob  sie  vor  oder  nach  Kriegsausbruch  zu  laufen  begonnen
haben.  Sie  beginnen  frühestens  drei  Monate  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Verkrags  wieder  zu  laufen.  Diese  Bestimmung
  findet  auch  Anwenbung  auf  die  Vorlegungsfristen
für  Zinsen=  oder  Dividendenabschnitte  und  die  Vorlegungsfristen
  für  Wertpapiere,  die  auf  Grund  erfolgter  Auslosung
oder  aus  irgendeinem  anderen  Grund  augzahlbar  sind.  ·

b)  Sind  infolge  Versäumung  einer  Handlung  oder  Nichtwahrung
  einer  Formvorschrift  während  des  Krieges  Vollstreckungsmaßnahmen
  auf  beutschem  Gebiete  zum  Nachteil  eines
Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder  assozilerten  Macht
vorgenommen,  so  wird  der  Einspruch  dieses  Staatsangehörigen
vor  den  in  Abschnikt  VI  vorgesehenen  Gemischten  Schieds-Jerichtshof
  gebracht,  es  sei  denn,  daß  der  betreffende  Fall  zur
Zuständigkeit  eines  Gerichts  einer  alliierten  oder  assozlierten
Macht  gehört.  «

e)  Auf  den  Antrag  des  beteillgten  Staatsangehörigen  ber
alliierten  oder  assoziterten  Macht  erkennt  der  Gemischte
Schiedsgerichtshof  auf  Wiederherstellung  des  durch  die  im
Absatz  b  erwähnten  Vollstreckungsmaßnahmen  beeinträchtigten
Rechtszustands  in  allen  Fällen,  in  denen  dies  nach  dem  besonderen
  Tatbestand  billig  und  moglich  ist.

Ist  die  Wiederherstellung  ungerecht  oder  unmöglih,  so
kann  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  der  benachtelllgten

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