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Partei  eine  Entschädigung  zubilligen,  die  der  beutschen  Regierung
  zur  Last  fällt.

d)  Istein  Vertrag  zwischen  Feinden  für  aufgehoben  erklärt,
und  zwar  entweder  weil  eine  der  Parteien  eine  Vertragsbestimmung
  nicht  ausgeführt  hat,  oder  infolge  Ausübung  eines
im  Vertrage  ausbedungenen  Rechtes,  so  steht  der  benachteiligten
  Partei  frei,  sich  an  den  Gemischten  Schiedsgerichtshof
  zu  wenden,  um  Abhilfe  zu  erlangen.  Der  Gerichtshof
hat  in  diesem  Falle  die  im  Absaßzc)  vorgesehenen  Befugnisse.

e)  Haben  Staatsangehörige  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  durch  Maßnahmen  der  obenerwähnren  Art,  die
Oeutschland-  in  dem  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten
Gebiet  vorgenommen  hat,  Schaden  erlitten,  so  finden  die
Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  dieses  Artikels  Anwendung,
  falls  diese  Staatsangehörigen  nicht  anderweitig
entschädigt  worden  sind.

-)  Deutschland  hat  jeden  Dritten  schadlos  zu  halten,  der

durch  eine  von  dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof  gemäß  den

vorstehenden  Absätzen  dieses  Artikels  zuerkannte  Rechtswiederherstellung
  oder  Wiedereinsetzung  in  den  früheren  Rechtszustand
benachteiligt  wird.

8)  Die  in  Absatz  a)  vorgesehene  dreimonatige  Frist  beginnt
  für  Handelspapiere  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Ausnahmevorschriften,
  die  in  den  Gebieten  der  beteiligten  Macht
bezüglich  der  Handelspapiere  erlassen  worden  sind,  endgültig
außer  Kraft  getreten  sind.

Artikel  301.

Im  Verhältuis  zwischen  Feinden  darf  kein  vor  dem
Kriege  ausgestelltes  Handelspapier  lediglich  wegen  versäumter
fristgerechter  Vorlegung  zwecks  Annahme  oder  zwecks  Zahlung,
wegen  versäumter  Benachrichtigung  der  Aussteller  oder  Giranten
von  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung,  wegen  versäumten
Protestes,  wegen  Versäumung  der  Erfüllung  irgendeiner
Formvorschrift  für  verfallen  erklärt  werden,  wenn  die  Versäumung
  während  des  Krieges  erfolgt  ist.