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Ist  die  Frist  zur  Vorlegung  eines  Handelspapiers  zwecks
Annahme  oder  zwecks  Zahlung  ober  die  Frist  zur  Benachrichtigung
  des  Ausstellers  oder  der  Giranten  von  der  Nichtannahme
  oder  der  Nichtzahlung  oder  die  Frist  zur  Erhebung
des  Protestes  während  des  Kriegs  abgelaufen  und  hat  die
vorlegungs-,  protest-  oder  benachrichtigungspflichtige  Partei
während  des  Krieges  die  betreffende  Handlung  versäumt,
so  steht  ihr  für  die  nachträgliche  Vorlegung,  nachträgliche
Benachrichtigung  von  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  oder
nachträgliche  Protesterhebung  mindestens  eine  Frist  von  drei
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu.

Artikel  302.

Soweit  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  die  Zuständigkeit
ber  Gerichte  einer  alltierten  und  assoziierten  Macht  reicht,
schaffen  ihre  Urteile  in  Deutschland  Rechtskraft  und  sind
ohne  weitere  Vollstreckbarkeitserklärung  vollstreckbar.  -

Ist,  gleichviel  in  welcher  Art  von  Angelegenheiten,  während
bes  Krieges  von  einem  deutschen  Gericht  gegen  den  Staatsangehörigen
  einer  allilerten  oder  assoziierten  Macht  ein  Urteil
ergangen,  ohne  daß  er  in  der  Lage  war,  sich  zu  verteidigen,
so  ist  der  hierdurch  benachteiligte  Staatsangehörige  der
alliierten  oder  assoziierten  Macht  berechtigt,  Abhilfe  zu  verlangen,
  deren  Form  von  dem  im  Abschnitt  VI  vorgesehenen
Gemischten  Schiedsgerichtshof  näher  bestimmt  wird.

Auf  Antrag  des  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder
assoziierten  Macht  kann  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  diese
Abhilfe,  sofern  das  möglich  ist,  in  der  Form  eintreten  lassen,
daß  er  die  Parteien  in  die  Lage  zurückversetzt,  in  der  sie
sich  vor  dem  von  dem  deutschen  Gericht  gefällten  Urteil  befanden.


Die  obenerwähnte  Abhilfe  kann  ebenso  vor  dem  Gemischten
Schiedsgerichtshof  von  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder
assoziierten  Mächte,  die  durch  richterliche  Maßnahmen  in  den
mit  Krieg  übergzogenen  oder  besetzten  Gebieten  Nachtejle  er-