—  1159  —

litten  haben,  beansprucht  werden,  wenn  sie  nicht  schon  anderweitig
  entschädigt  worden  sind.

Artikel  303.

Im  Sinn  der  Abschnitte  III,  IV,  V  und  VII  bedbeutet
ber  Ausdruck  -während  des  Krieges=  für  jede  alliierte  oder
assoziterte  Macht  der  Zeitraum  zwischen  dem  Eintritt  des
Kriegszustondes  zwischen  dieser  Macht  und  Deutschland  und
dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Verrrags.

·  III-Ue
I.  Allgemetne  Bestimmungen.
8  1.

Im  Sinne  der  Artikel  299,  300  und  301  gelten  Verrragsparteien
  dann  als  Feinde,  wenn  der  Handel  zwischen
idnen  verboten  worden  oder  infolge  von  Gesetzen,  Verordnungen
oder  Vorschriften,  denen  eine  der  Varteien  unterworfen  war,
tesetzwidrig  geworden  ist.  Der  maßgebende  Qeitpunkt  ist  der
Tag,  an  dem  der  Handel  verboten  worden  oder  an  dem  er
sonstwie  gesetzwidrig  geworden  ist.

8  2.

Unbeschadet  der  Rechte  aus  Artikel  297  Absatz  b)  des
Abschnitts  IV,  unter  Vorbebalt  ferner  der  Anwendung  der
während  des  Kriegetz  von  den  allirerren  und  assozüerten  Mächten
erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  oder  inneren  Vorschriften,
soließlich  unter  Vordehalt  abweichender  Verrragsbestimmungen,
blerden  von  der  Aufhebung  durch  Artikel  299  ausgenommen
und  in  Krraft:

a)  Verträge  zum  wecke  der  Ubertragung  von  Eigenmm,
  Gütern  oder  von  beweglichen  oder  unbeweglichen
  Werten,  wenn  das  Eigentum  übertragen  oder
der  Gegenstand  ausgebandigt  worden  ist,  bevor  die
Darteien  Zeinde  wurden;

b)  Mietverträge,  Mieten  und  Mietversprechen“))

%  Der  englische  Text  sagt:  »Mleten  und  Mictabkommnen  über  Vlegenschaften
  und  Häuser-.
Neich#-Gesetzbl.  1919.  216