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)  Verträge  über  Hypotheken,  Verpfändungen  und  Sicherstellungen;


d)  Konzessionen,  betreffend  Bergwerke  und  Gruben,

Steinbrüche  oder  Lagerstätten;  ·

e)  Verträge  zwischen  Privaten*)  einerseits  und  Staaten,
Provinzen,  Gemeinden  oder  anderen  ähnlichen  Verwaltungslörperschaften
  andererseits  sowie  Konzessionen,
  die  von  derartigen  Staaten,  Provinzen,
Gemeinden  oder  anderen  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften
  verliehen  sind.

83.

Sind  gemäß  Artikel  299  Bestimmungen  eines  Vertrags
teilweise  aufgehoben,  lassen  sich  aber  die  aufgehobenen  von
den  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrags  trennen,  so  bleibendie
  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrags,  vorbehaltlich  der
Anwendung  der  im  §  2  bezeichneten  Gesetze,  Verordnungen
und  inneren  Vorschriften,  in  Kraft.  Lassen  sie  sich  nicht
trennen,  so  gilt  der  Vertrag  als  in  seiner  Gesamtheit  aufgehoben.


II.  Besondere  Bestimmungen  über  einzelne  Vertragsgattungen.


Bertruge  an  der  Esfekten-  und  Produhktenbörse.

*ä  4.

a)  Bestimmungen,  die  während  des  Krieges  von  einer
anerkannten  Effekten-  oder  Produktenbörse  bezüglich  Abwicklung
  der  von  einer  feindlichen  Privatperson  vor  dem  Kriege
eingegangenen  börsemnäßigen  Verpflichtungen  erlassen  worden
sind,  werden  durch  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  bestätigt,
  ebenso  wie  die  in  Anwendung  dieser  Bestimmungen  getroffenen
  Maßnahmen,  vorausgesetzt:

1.  daß  das  Oeschäft  ausdrücklich  in  Gemäßhelt  der
Bestimmungen  der  betreffenden  Börse  abgeschlossen
worden  war)

*)  Der  englische  Text  sagt:  Indiolbuen  oder  Gesellschaftene.
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