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2.  daß  die  Bestimmungen  für  alle  Beteiligten  ver.
bindlich  waren;
3.  daß  die  Abwicklungsbebingungen  gerecht  und  vernünftig
  waren.
b)  Der  vorstehende  Absatz  findet  auf  Maßnahmen,  die
von  Börsen  in  den  vom  Feinde  besetzten  Gebieten  während
der  Besetzung  erlassen  worden  sind,  keine  Anwendung.

c)  Die  Abwicklung  der  am  31.  Juli  1914  abgeschlossenen
Termingeschäfte  über  Baumwolle,  gemäß  Entscheidung  der
Baumwollvereinigung  in  iverpool,  wird  ebenfalls  bestätigt.

Verpfündung.

l  6.

Ist  ein  als  Sicherheit  für  die  Schuld  eines  Feindes  bestelltes
  Pfand  wegen  mangelnder  Zahlung  verkauft  worden,
so  soll  selbst  dann,  wenn  der  Eigentümer  nicht  hat  benachrichtigt
  werden  können,  der  Verkauf  als  gültig  angesehen
werden,  sofern  der  Gläubiger  in  gutem  Glauben  und  mit
vernünftiger  Sorgfalt  und  Vorsicht  gehandelt  hat.  In
diesem  Falle  steht  dem  Eigentümer  kein  Ersatzanspruch  auf
Grund  des  Pfandverkaufs  zu.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Pfandverkäufe,  die  in  den
mit  Krieg  überzogenen  oder  vom  Feind  besetzten  Gebieten.
während  der  Besetzung  von  einem  Feinde  vorgenommen
worden  sind,  keine  Anwendung.

Handelspaplere.

66.  .

SoweitMächteinBetrachtkommen,dledemAbschnittlll
und  seiner  Anlage  beigetreten  sind,  werden  die  Geldverbindlichkeiten
  zwischen  Feinden  aus  der  Ausstellung  von  Handelspapieren
  in  Gemäßheit  der  genannten  Anlage  durch  Vermittlung
  der  Prüfungs-=  und  Ausgleichsämter  geregelt.  Auf
biese  geht  das  Recht  des  Inhabers  mit  den  verschiebenen  ihm
zustehenden  Rechtsbehelfen  über.

87.
Hat  sich  jemand  auf  Grund  der  Zusage  elnes  Anderen
vor  oder  während  des  Krieges  zur  Zahlung  eines  Handels-