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papiers  verpflichtet  und  ist  der  Andere  später  für  ihn  Feind
geworden,  so  bleibt  ihm  trotz  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
  der  Rückgriff  gegen  den  Andern  erhalten.

III.  Versicherungsverträge.

88.
Versicherungsverträge  zwischen  Personen,  die  später  Feinde
geworden  sind,  werden  in  Gemäßheit  der  folgenden  Paragraphen
geregelt.

Feuerversicherungen.
89.

Verträge  zur  Versicherung  von  Eigentum  gegen  Feuersgefahr
  zwischen  einer  an,  dem  Eigentum  beteiligten  Person
und  einer  anderen,  die  später  Feind  geworden  ist,  gelten
nicht  durch  die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  oder  dadurch,
daß  die  betreffende  Person  Feind  geworden  ist,  oder  deshalb,
weil  während  des  Krieges  oder  dreier  Monate  danach  einer
der  Vertragschließenden  eine  Vertragsbestimmung  nicht  erfüllt
hat,  als  aufgehoben.  Sie  werden  aber  mit  Wirkung  vom
ersten,  nach  Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkraft
treten  des  gegenwärtigen  Vertrags  eintretenden  Fälligkeitstag
d##e  Jahresprämie  aufgehoben.

Bezüglich  der  während  des  Krieges  fällig  gewordenen,
unbezahlt  gebliebenen  Prämien  oder  der  Ansprüche  aus
Schadensfällen,  die  während  des  Krieges  eingetreten  sind,
fündet  eine  Regelung  statt.

810.

Ist  eine  vor  bem  Kriege  abgeschlossene  Feuerversicherung
burch  eine  Verwaltungs=  oder  gesetzgeberische  Maßnahme
während  des  Krieges  von  dem  ursprünglichen  auf  einen
anderen  Persicherer  übertragen  worden,  so  wird  die  lUbertragung
  auerkannt)  die  Haftung  des  ursprünglichen  Versicherers
  gilt  seit  dem  Tage  der  Ubertragung  als  erloschen.
Der  ursprüngliche  Versicherer  bleibt  indessen  berechtigt,  auf
Verlangen  volle  Auskunft  über  die  Bedingungen  der  Uber-