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tragung  zu  erhalten.  Ergibt  sich,  daß  diese  Bedingungen
unbillig  waren,  so  sind  sie  sowelt  abzuändern,  daß  sie  den  Ansprüchen
  der  Billigkeit  genügen.

Mit  Zustimmung  des  ursprünglichen  Versicherers  ist  ferner
der  Versicherte  berechtigt,  den  Vertrag  auf  den  ursprünglichen
Versicherer  mit  Wirkung  vom  Zeitpunkt  der  Stellung  des
bezüglichen  Antrags  ab  zurückzuübertragen.

Lebensversscherungen.
§  11.

Cebensversicherungsverträge  zwischen  einem  Versicherer  und
einer  Derson,  die  später  Feind  geworden  ist,  gelten  weder
durch  die  Kriegserklärung  noch  durch  die  Tatsache,  daß  die
Person  Feind  geworden  ist,  als  aufgehoben.

Jeder  Betrag,  der  während  des  Krieges  auf  Grund  eines
nach  dem  vorstehenden  Absatz  als  nicht  aufgehoben  geltenden
Vertrags  fällig  geworden  ist,  ist  nach  dem  Kriege  zuzüglich
fünf  v.  H.  jährlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Fälligkeit  bis
zum  Berichtigungstage  zahlbar.

Ist  der  Vertrag  während  des  Krieges  mangels  Prämienzahlung
  hinfällig  oder  infolge  der  Nichterfüllung  von
Vertragsbestimmungen  unwirksam  geworden,  so  sind  der
Versicherte  oder  seine  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  jederzeit
berechtigt,  binnen  zwölf  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  vom  Versicherer  den  Wert  der  Polict
am  Tage  ihres  Hinfälligwerdens  oder  ihrer  Unwirksamkeit
zu  fordern.

Beruht  das  Hinfälligwerden  des  Vertrags  während  des
Krieges  mangels  Prämienzahlung  auf  der  Anwendung  von
Kriegsmaßnahmen,  so  sind  der  Versicherte  ober  seine  Vertreter
  oder  Rechtsnachfolger  berechtigt,  ihn  binnen  drel
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
dadurch  wieder  in  Kraft  zu  setzen,  daß  sie  die  gegebenenfallr
verfallenen  Prämien  zuzüglich  fünf  v.  H.  jährlicher  Ziusen
bezahlen.

N.shs-Gesehb.  1910.  217