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8  12.

Jeder  allilerten  oder  assozilerten  Macht  steht  ###  frei,
binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  alle  laufenden  Versicherungsverträge  zwischen  einer
deutschen  Versicherungsgesellschaft  und  ihren  Staatsangehörigen
unter  solchen  Bedingungen  aufzulösen,  daß  ihre  Staatsangehörigen
  vor  jedem  Schaden  bewahrt  bleiben.

Zu  diesem  Zwecke  hat  die  deutsche  Versicherungsgesellschaft
  der  in  Frage  kommenden  allüerten  oder  assoziierten
Macht  den  auf  diese  hinfällig  gewordenen  Policen  verhältnismäßig
  entfallenden  Teil  ihres  Vermögens  zu  übertragen  und
wird  von  jeder  Verpflichtung  aus  diesen  Policen  entbunden.
Der  zu  üdbertragende  Vermögensteil  wird  durch  einen  vom
Gemischten  Schiedsgerichtshof  ernannten  Rechnungsbeamten
festgesetzt.

Wl  13.

Sind  Lebensversicherungsverträge  von  der  Zweigstelle
einer  Versicherungsgesellschaft  geschlossen,  deren  Hauptniederlassung
  sich  in  einem  in  der  Folge  feindlich  gewordenen  Lande
befindet,  so  unterliegt  der  Vertrag,  falls  er  nicht  selbst
eine  gegenteilige  Bestimmung  enthält,  dem  Gesetz  des  Ortes.
Sind  indes  auf  Ansprüche,  die  im  Widerspruch  zu  den  Bestimmungen
  des  Vertrags  selbst  und  zu  den  zur  Zeit  seines
Abschlusses  geltenden  Gesetzen  und  Abkommen  auf  Grund  von
Kriegsmaßnahmen  erhoben  oder  durchgesetzt  sind,  Jahlungen
erfolgt,  so  ist  der  Versicherer  berechtigt,  deren  Erstattung  von
dem  Versicherten  oder  seinen  Vertretern  zu  verlangen.

814.

Sieht  das  auf  den  Vertrag  anzuwendende  Gesetz  vor,
daß  der  Versicherer  trotz  der  Nichtzahlung  der  Prämien  an
den  Vertrag  gebunden  bleibt,  bis  dem  Versicherten  von  der
Hinfälligkeit  des  Vertrags  Mitteilung  gemacht  worden  ist,
so  ist  er  in  den  Fällen,  in  denen  er  infolge  des  Krieges
diese  Mitteilung  nicht  machen  konnte,  berechtigt,  von  dem
Versicherten  die  nicht  bezahlten  Prämien  zuzüglich  fünf  v.  H.
jährlicher  Zinsen  zu  fordern.

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