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g  15.
Als  Lebenst  sicherungsverträge  im  Sinne  der  §§  11  bis
14  gelten  Versicherungsverträge  dann,  wenn  die  Berechnung
der  gegenseitigen  Verpflichtung  beider  Parteien  auf  der  Wahrscheinlichkeit
  der  menschlichen  Lebensdauer  verbunden  mit  dem

Zinsfuß  beruht.

Serversscherungen.

§  16.
Seeversicherungsverträge,  unter  Einschluß  von  Zeit=  und
Reisepolicen,  zwischen  einem  Versicherer  und  einer  Person,
die  in  der  Folgezeit  Feind  wurde,  gelten  von  diesem  Angenblick
  an  als  aufgelöst,  es  sei  denn  daß  die  im  Vertrage  vorgesehene
  Gefahr  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte.

Hatte  die  Gefahr  nicht  begonnen,  so  hat  der  Versicherer
die  in  Form  von  Prämien  oder  anderswie  gezahlten  Summen
zu  erstatten.

Hatte  die  Gefahr  begonnen,  so  gilt  der  Vertrag  als  rechtsbeständig,
  obwohl  die  eine  Partei  Feind  wurde;)  die  Beträge,
die  auf  Grund  der  Vertragsbestimmungen,  sei  es  als  Prämien,

sei  es  für  Seeschäben,  zu  zahlen  sind,  können  nach  Inkrafttreten
  bes  gegenwärtigen  Vertrags  eingefordert  werden.

Kommt  es  zu  einem  Ubereinkommen  über  die  Verzinsung
der  vor  dem  Kriege  an  Staatsangehörige  der  kriegführenden
Staaten  oder  von  solchen  Staatsangehörigen  geschulbeten,
nach  dem  Kriege  zur  Zahlung  gelangenden  Summen,  so
sollen  solche  Zinsen  bei  Verlusten,  die  auf  Grund  von  Seeversicherungsverträgen
  zu  ersetzen  sind,  nach  Ablauf  eines
Jahres  vom  Tage  des  Verlustes  an  laufen.

§5  17.
Kein  Seeverstcherungsvertrag  mit  einem  Versicherten,  ber
in  der  Folgezeit  Feind  wurde,  begründet  eine  Haftung  für
Verluste  durch  Kriegshandlungen  der  Macht,  der  der  Ver-