—  1173  —

sicherer  angehört,  oder  einer  mit  ihr  alli#erten  oder  affozüerten
Macht.

8  18.

Erweist  es  sich,  daß  jemand,  der  vor  dem  Kriege  einen
Seeversicherungsvertrag  mit  einem  in  der  Folge  Feind  gewordenen
  Versicherer  eingegangen  ist,  nach  Eröffnung  der
Feindseligkeiten  einen  neuen  Vertrag  geschlossen  hat,  der  dieselbe
  Gefahr  bei  einem  nicht  feindlichen  Versicherer  deckt,  so
tritt  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an  der  neue  Vertrag  an
die  Stelle  des  ursprünglichen.  Die  verfallenen  Prämien
werden  nach  dem  Grundfat  berechnet,  daß  der  ursprüngliche
Versicherer  aus  dem  Vertrag  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkt
haftet,  wo  der  neue  Vertrag  geschlossen  wurde.

A#ndere  Verllcherungen
8  19.

Solche  vor  dem  Kriege  zwischen  einem  Versicherer  und  einer
Person,  welche  in  der  Folge  Feind  wurde,  abgeschlossene
Versicherungsverträge,  die  nicht  unter  §§  9—  18  fallen,
erfahren  in  jeder  Hinsicht  dieselbe  Behandlung,  wie  sie  nach
den  genannten  Daragraphen  Feuerversicherungsverträgen
zwischen  denselben  Parteien  zuteil  würde.

Nüchversicherungen
8  20.

Alle  Rückversicherungsverträge  mit  einer  Person,  bie  Feind
Veworden  ist,  gelten  als  durch  diese  bloße  Tatsache  aufgehoben)
jedoch  bleibt  im  Falle  der  Haftung  für  eine  Lebens=  oder
Seeversicherungsgefahr,  die  schon  vor  dem  Kriege  begonnen
hatte,  das  Recht  unberührt,  nach  dem  Kriege  die  Zahlung
der  aus  der  Haftung  für  diese  Gefahren  geschuldeten  Summen
zu  verlangen.

War  es  indessen  infolge  feindlichen  Einfalls  dem  Rückversicherten
  unmöglich,  einen  anderen  Rückversicherer  zu  finden,