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so  bleibt  der  Vertrag  bis  zum  Ablauf  nach  drei  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  Geltung.

Wird  ein  Rückversicherungsvertrag  auf  Grund  dieses
Paragraphen  hinfällig,  so  findet  zwischen  beiden  Yarteien  eine
Abrechnung  statt,  die  einerseits  die  bezahlten  und  zu  bezahlenden
  Prämien,  andererseiks  die  Ersatzpflicht  für  erlittene  Verluste
  aus  der  Haftung  für  die  vor  dem  Kriege  in  Lauf
gekommenen  Lebens.  und  Seeversicherungsgefahren  berücksichtigt.
  Bei  anderen  als  den  in  §§  11—18  erwähnten  Gefabren
  gilt  als  Stichtag  für  die  Abrechnung  der  Zeitpunke,
an  dem  beide  Parteien  Feinde  wurden;  Ersatzansprüche  für
seitdem  eingetretene  Verluste  bleiben  außer  Betracht.

*  21.

Hat  ein  Versicherer  in  einem  Versicherungsvertrag  die
Haftung  für  besondere  Gefahren  übernommen,  die  keine  Lebensoder
  Seeversicherungsgefah  sind,  so  erstrecken  sich  die  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Paragraphen  gleichfalls  auf  die
entsprechenden  Rückversicherungen,  die  an  dem  Tage  bestanden,
wo  die  vertragschließenden  Parteien  Feinde  geworden  sind.

22.

Die  Rückversicherung  eines  Lebensversicherungsvertrags,
die  auf  Grund  eines  besonderen  Vertrags  abgeschlossen  worden
und  nicht  in  einem  allgemeinen  Rückversicherungsvertrag  ent.
halten  ist,  bleibt  in  Kraft.

Haben  feindliche  Gesellschaften  Lebensversicherungspolicen
rückversichert,  so  finden  auf  diese  Rückversi  ereeb
die  Bestimmungen  des  §  12  Amwendung.

5W  23.
Ist  vor  dem  Kriege  ein  Seeversicherungsvertrag  rückver.
sichert  worden,  so  bleibt  die  Ubertragung  der  Gefahr  auf  den
NRückversicherer  gültig,  wenn  diese  Gefahr  vor  Erbffnung  der
Feindseligkeiten  begonnen  hattei  der  Vertrag  bleibt  trotz  der
Eröffnung  der  Feindseligkeiten  in  Kraft.  Nach  dem  Kriege
lann  die  Jahlung  der  auf  Grund  des  Rückversicherungsvertrags

Relchs.  Gefehbl.  1919.  218