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geschuldeten  Beträge  für  Praͤmien  ober  für  erlittene  Verluste
verlangt  werden.

8  24.
Die  Bestimmungen  der  §§  17  und  18  und  der  letzte  Absah
des  §  16  finden  auf  Rückversicherungoverträge  für  Seeversicherungsgefahr
  Anwendung.

Abschnitt  VI.
Gemischter  Schiedsgerichtshof.

Artikel  304.

a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  wird  zwischen  jeder  alliierten  und  assoziierten
  Macht  einerseits  und  Deutschland  andererseits  ein  Gemischter
  Schiedsgerichtshof  gebildet.  Jeder  Schiedsgerichtshof
besteht  aus  drei  Mitgliedern.  Jede  der  beteiligten  Regierungen
ernennt  eines  dieser  Mitglieder  Der  Vorsitzende  wird  auf
Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  den  beiden  beteiligten
Regierungen  ausgewählt.

Kommt  eine  solche  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  ernennt
der  Rat  des  Völkerbunds,  oder,  bis  zu  dem  Zeitpunkt
der  Errichtung  des  Völkerbunds  Herr  Gustav  Ador,  falls
er  dazu  bereit  ist,  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtshofs
sowie  zwei  weitere  Personen,  die  den  Vorsitzenden  gegebenenfalls
  vertreten.  Diese  Personen  müssen  Mächten  angehören,
die  im  Laufe  des  Krieges  neutral  geblieben  sind.

Sorgt  eine  Regierung  nicht  innerhalb  eines  Monats  für
die  oben  vorgesehene  Ernennung  eines  Mitglieds  des  Schiedsgerichtshofs
  für  eine  unbesetzte  Stelle,  so  wird  das  fehlende
Mitglied  von  der  gegnerischen  Regierung  aus  den  beiden
oben  genannten  außer  dem  Vorsitzenden  berufenen  Versonen
ausgewählt.

Der  Schiebsgerichtshof  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.


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